Sie sind mindestens 17 Jahre alt.
Sie sind bei der 1. Säule (AHV) versichert.
Sie sind angestellt und verdienen mindestens 22 680 Franken im Jahr.
Falls ihr Einkommen tiefer ist als 22 680 Franken pro Jahr, kann Ihr Arbeitgeber Sie freiwillig bei einer Einrichtung der 2. Säule versichern.
Falls Sie selbstständigerwerbend sind oder falls Sie einen befristeten Arbeitsvertrag mit kurzer Dauer (höchstens drei Monate) haben, sind Sie nicht verpflichtet, Beiträge zu bezahlen. Sie können sich aber entscheiden, dies auf freiwilliger Basis zu tun.
Für den Kauf eines Eigenheims
Beim Erwerb handelt es sich um Ihre Hauptwohnung.
Bis zum Alter von 50 Jahren können Sie das gesamte Kapital beziehen.
Ab 50 Jahren können Sie nur noch einen Teilbetrag beziehen.
Ein Vorbezug kann höchstens alle fünf Jahre beantragt werden.
Falls Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, benötigen die Zustimmung der Ehefrau, des Ehemannes, der Partnerin oder des Partners.
Falls Sie ihr Wohneigentum wieder verkaufen, sind Sie gewöhnlich verpflichtet, die 2. Säule, die Sie für den Kauf vorbezogen haben, zurückzuzahlen
Bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
Sie müssen den Antrag für den Vorbezug des Kapitals innerhalb des ersten Jahres nach der Aufnahme der neuen Tätigkeit einreichen.
Sie müssen nachweisen, dass Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, z. B. anhand des Auszuges aus dem Handelsregister oder der Unterlagen der AHV.
Falls Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, benötigen Sie die Zustimmung der Ehefrau, des Ehemannes, der Partnerin oder des Partners
Bei einer endgültigen Ausreise aus der Schweiz
Sie sind mindestens 45 Jahre alt.
Ihre Ehe oder ihre Partnerschaft hat mindestens fünf Jahre gedauert.
Sie betreuen mindestens ein Kind.