Das schweizerische System der Altersvorsorge besteht aus drei Säulen. Die 2. Säule hat zusammen mit der 1. Säule den Hauptzweck, Ihnen im Ruhestand ein angemessenes Einkommen zu sichern. Um davon profitieren zu können, müssen Sie während Ihres Erwerbslebens monatliche Beiträge bezahlen. Unter bestimmten Umständen können Sie dieses Geld auch schon vor der Pensionierung beziehen.
Die Beiträge an die 2. Säule sind für Sie obligatorisch, wenn Sie sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind mindestens 17 Jahre alt.
Sie sind bei der 1. Säule (AHV) versichert.
Sie sind angestellt und verdienen mindestens 22 050 Franken im Jahr.
Bitte beachten Sie: Falls Sie die Bedingungen nicht erfüllen, können Sie sich auch freiwillig versichern lassen:
Falls ihr Einkommen tiefer ist als 22 050 Franken pro Jahr, kann Ihr Arbeitgeber Sie freiwillig bei einer Einrichtung der 2. Säule versichern.
Falls Sie selbstständigerwerbend sind oder falls Sie einen befristeten Arbeitsvertrag mit kurzer Dauer (höchstens drei Monate) haben, sind Sie nicht verpflichtet, Beiträge zu bezahlen. Sie können sich aber entscheiden, dies auf freiwilliger Basis zu tun.
Die Beiträge an die 2. Säule müssen Sie und Ihr Arbeitgeber je zur Hälfte bezahlen. Ihr Arbeitgeber kann auch entscheiden, mehr als die Hälfte zu übernehmen.
Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Ihr Arbeitgeber zieht Ihre Beiträge direkt von Ihrem Lohn ab und überweist sie auf Ihr Konto bei der Vorsorgeeinrichtung seiner Wahl.
Falls Sie selbstständigerwerbend sind und sich entscheiden, freiwillig BVG-Beiträge zu zahlen, können Sie sich an eine Vorsorgeeinrichtung Ihrer Wahl wenden, um das Vorgehen in Erfahrung zu bringen.
Da die 2. Säule von privaten Vorsorgeeinrichtungen geführt wird, von denen jede ihr eigenes Reglement hat, ist die Summe, die Sie überweisen müssen, kein fixer Betrag, sondern kann je nach Einrichtung verschieden sein.
Falls Ihr Jahreseinkommen unter 22 050 Franken (Eintrittsschwelle) sinkt, Sie arbeitslos werden oder Sie für einige Zeit ins Ausland gehen oder wenn Sie wegen einer Ausbildung mit Arbeiten aussetzen, sind Sie nicht mehr verpflichtet, die Beiträge an die 2. Säule zu bezahlen.
Bitte beachten Sie: In diesem Fall können Sie nicht frei über das bis dahin angesparte Kapital verfügen, sondern müssen es bei einer Bank oder einem Finanzinstitut Ihrer Wahl auf ein Freizügigkeitskonto einzahlen. Dort wird ihr BVG-Guthaben vorübergehend «parkiert» und aufbewahrt.
Wenn oder falls Sie Bedingungen für die Beitragszahlungen an die 2. Säule wieder erfüllen, müssen Sie das Geld vom Freizügigkeitskonto auf Ihr neues BVG-Konto bei der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen.
Falls Sie kein Freizügigkeitskonto eröffnen, wird ihre 2. Säule automatisch auf ein Konto bei der nationalen Vorsorgeeinrichtung, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen. Wenden Sie sich an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, wenn Sie die Gelder Ihrer 2. Säule selber anderswo mit einem besseren Zins anlegen wollen.
Wenn Sie Ihre Arbeitsstelle wechseln, kann es sein, dass Ihr neuer Lohn höher ist als der alte oder dass die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers vorteilhaftere Bedingungen anbietet.
Es kann auch sein, dass Sie Beitragslücken haben, weil Sie nicht Ihr ganzes Leben Beiträge an die 2. Säule bezahlt haben.
In diesen Fällen haben Sie die Möglichkeit, in die eigene zweite Säule zu investieren, indem Sie zusätzliche Beitragsjahre hinzukaufen. Dabei gelten die Bedingungen der neuen Pensionskasse.
Den Betrag, den Sie in die 2. Säule einbezahlt haben, können Sie von den Steuern abziehen.
Informationen über die Möglichkeiten und die Bedingungen in Bezug auf eine Investition in die 2. Säule erhalten Sie bei Ihrer neuen Pensionskasse. Deren Koordinaten erfahren Sie von Ihrem Arbeitgeber.
Für den Kauf eines Eigenheims
Sie können Ihre 2. Säule schon vor der Pensionierung nutzen, um Wohneigentum zu kaufen, eine Hypothek zu amortisieren oder um Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften zu erwerben.
Dabei gelten die folgenden Bedingungen:
Beim Erwerb handelt es sich um Ihre Hauptwohnung.
Bis zum Alter von 50 Jahren können Sie das gesamte Kapital beziehen.
Ab 50 Jahren können Sie nur noch einen Teilbetrag beziehen.
Ein Vorbezug kann höchstens alle fünf Jahre beantragt werden.
Falls Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, benötigen die Zustimmung der Ehefrau, des Ehemannes, der Partnerin oder des Partners.
Falls Sie ihr Wohneigentum wieder verkaufen, sind Sie gewöhnlich verpflichtet, die 2. Säule, die Sie für den Kauf vorbezogen haben, zurückzuzahlen
Informationen über die Modalitäten eines Vorbezugs im Hinblick auf den Kauf von Wohneigentum erhalten Sie bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung.
Bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
Falls Sie beabsichtigen, sich selbstständig zu machen, sind Sie nicht mehr verpflichtet, Beiträge an die zweite Säule zu zahlen. Sie können sich das bis dahin angesparte Geld der 2. Säule auszahlen lassen. Dabei gelten jedoch die folgenden Bedingungen:
Sie müssen den Antrag für den Vorbezug des Kapitals innerhalb des ersten Jahres nach der Aufnahme der neuen Tätigkeit einreichen.
Sie müssen nachweisen, dass Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, z. B. anhand des Auszuges aus dem Handelsregister oder der Unterlagen der AHV.
Falls Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, benötigen Sie die Zustimmung der Ehefrau, des Ehemannes, der Partnerin oder des Partners
Informationen über die Modalitäten eines Vorbezugs im Hinblick auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erhalten Sie bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung.
Bei einer endgültigen Ausreise aus der Schweiz
Wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen, können Sie sich ihre zweite Säule vorzeitig auszahlen lassen.
Nicht möglich ist der vorzeitige Bezug dieses Kapitals, wenn Sie beabsichtigen, sich in einem EU/EFTA-Land niederzulassen. Wird einer dieser Staaten Ihr neues Wohnsitzland, sind Sie dort nämlich obligatorisch für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen versichert.
In diesem Fall muss ein Teil Ihrer beruflichen Vorsorge (der sogenannte obligatorische Teil) auf einem Sperrkonto in der Schweiz verbleiben; er kann erst ausbezahlt werden, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreichen (64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer). Den restlichen Teil Ihrer 2. Säule (der sogenannte überobligatorische Teil) können Sie sich jedoch bar auszahlen lassen.
Informationen über die Modalitäten eines Vorbezugs im Hinblick auf einen endgültigen Wegzug ins Ausland erhalten Sie bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung.
Bitte beachten Sie: Falls Sie endgültig aus der Schweiz wegziehen und noch ein Freizügigkeitskonto haben, vergessen Sie nicht, dieses Guthaben mitzunehmen.
Mit 65 Jahren (Männer) bzw. 64 Jahren (Frauen) können Sie das Geld beziehen, das Sie während Ihres Erwerbslebens angespart haben. Bei gewissen Pensionskassen ist der Bezug – bei einer Frühpensionierung – schon ab 58 Jahren möglich, oder er kann – wenn Sie über das Pensionsalter hinaus arbeiten – bis zum Alter von 70 Jahren aufgeschoben werden.
Kümmern Sie sich rechtzeitig um den Bezug der Leistungen Ihrer 2. Säule: Auf der Seite Die Pensionierung planen erfahren sie mehr zu diesem Thema. Ihre Pensionskasse kann Sie zudem im Detail darüber informieren, wie Sie in Ihrem Fall vorgehen müssen.
Falls Sie sich scheiden lassen oder eine eingetragene Partnerschaft auflösen, wird nur derjenige Teil des Kapitals der 2. Säule zwischen den Eheleuten oder den Partnerinnen oder den Partnern +aufgeteilt, der während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft angespart wurde.
Die 2. Säule wird auch dann aufgeteilt, wenn eine der beiden Personen bereits pensioniert ist und eine Altersrente aus der 2. Säule erhält.
In einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft erhält bei einem Todesfall die hinterbliebene Person eine Rente.
Beim Tod Ihres Ehemannes, Ihrer Ehefrau, Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihres eingetragenen Partners erhalten Sie unter den folgenden Voraussetzungen eine Rente:
Sie sind mindestens 45 Jahre alt.
Ihre Ehe oder ihre Partnerschaft hat mindestens fünf Jahre gedauert.
oder
Sie betreuen mindestens ein Kind.
Wenn Sie keine der genannten Bedingungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
Kinder, die einen Elternteil oder beide Eltern durch Tod verloren haben, erhalten als Halbwaisen oder Waisen ebenfalls eine Rente, bis sie 18 Jahre alt sind. Falls sie studieren oder eine Lehre machen, erhalten Sie die Rente bis 25 Jahre.
Ihre Pensionskasse kann Sie im Detail über das Thema Rente informieren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Die Altersvorsorge sowie in der Broschüre Die schweizerische Altersvorsorge oder auf der Seite Fragen und Antworten zur Beruflichen Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherungen.
Auf dem Merkblatt Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen finden Sie alle Informationen zum Thema Freizügigkeitskonto und zum Vorgehen, wenn Sie merken, dass Sie Ihre Freizügigkeitsguthaben in der Schweiz vergessen haben.