Strafregisterauszug Schweiz: Infos und bestellen

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    Strafregisterauszug

    Strafregisterauszug

    Es kann sein, dass Ihr künftiger Arbeitgeber sich versichern will, dass Sie keine kriminelle Vergangenheit haben. Ein Auszug aus dem Strafregister informiert ihn über allfällige strafrechtliche Verurteilungen.

    Gut zu wissen

    Es gibt betrügerische Internetseiten, die vorgeben, dass man über sie Auszüge aus dem Strafregister bestellen kann. Vermeiden Sie unliebsame Überraschungen und bestellen Sie den Auszug nur über die Website des Bundesamts für Justiz.

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    In einem Auszug aus dem Schweizer Strafregister, der für Privatpersonen bestimmt ist (genannt Privatauszug), sind Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen aufgelistet, und zwar während einer bestimmten Zeit. Diese ist u.a. von der Sanktion abhängig.

    Ein solcher Strafregisterauszug kann von Ihnen verlangt werden, z. B. von einem künftigen Arbeitgeber oder wenn Sie einen Waffenschein oder das Schweizer Bürgerrecht erwerben möchten.

    Sie können den Strafregisterauszug am Postschalter oder online über die Website des Bundesamts für Justiz bestellen.

    Jeder Strafregisterauszug kostet 17 Franken.

    Wenn Ihr Auszug für eine ausländische Behörde oder konsularische Stelle (z. B. für ein Visum) bestimmt ist, müssen Sie für die Beglaubigung des Auszugs zusätzlich 20 Franken bezahlen.

    Was Sie für eine Beglaubigung des Auszugs unternehmen müssen, finden Sie hier.

    In einem Sonderprivatauszug aus dem Strafregister erscheinen nur Verurteilungen, aufgrund derer Ihnen verboten ist:

    • einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben,

    • mit bestimmten Personen in Kontakt zu treten oder

    • ein bestimmtes Gebiet zu betreten oder zu verlassen.

    Dabei geht es um den Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen.

    Ein Sonderprivatauszug kann von Ihnen nur verlangt werden, wenn Sie eine organisierte Tätigkeit ausüben möchten, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder andern besonders schutzbedürftigen Personen mit sich bringt (z. B. Sporttrainer, Lehrerin).

    Für die Bestellung des Sonderprivatauszugs gilt das Gleiche wie für den Privatauszug. Jedoch muss die Stelle, die Ihre Dienste in Anspruch nehmen möchte, zuvor die Bestätigung des Arbeitgebers ausfüllen und Ihnen unterzeichnet zustellen; darin bestätigt ihr künftiger Arbeitgeber, dass für die Stelle ein Sonderprivatauszug erforderlich ist.

    Weitere Informationen finden Sie auf der FAQ-Seite des Bundesamts für Justiz zum Privatauszug und zum Sonderprivatauszug.

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