Wie lanciert man eine eidgenössische Volksinitiative?

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    Lancierung einer eidgenössischen Initiative

    Wie lanciert man eine eidgenössische Volksinitiative?

    Um eine eidgenössische Volksinitiative zu lancieren, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und das Verfahren muss eingehalten werden. Verfahren und Voraussetzungen.

    Hinweis

    Eidgenössische Volksinitiative einreichen

    Jede Person, die in der Schweiz stimmberechtigt ist, kann eine Volksinitiative lancieren, einschliesslich Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

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    Jede Person, die in der Schweiz stimmberechtigt ist, kann eine Volksinitiative lancieren, einschliesslich Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

    Bevor Sie eine Volksinitiative lancieren, kontaktieren Sie bitte die Bundeskanzlei. Von ihr erhalten Sie alle Informationen zum Verfahren.

    Schweizerische Bundeskanzlei
    Bundeshaus West
    3003 Bern
    Tel. +41 58 462 21 11
    info@bk.admin.ch

    Vorgehen, um eine Volksinitiative zu lancieren

    • Das Initiativkomitee muss mit der Bundeskanzlei Kontakt aufnehmen und sie über das Vorhaben informieren. Die Bundeskanzlei informiert das Komitee im Detail über das Verfahren.

    • Es muss ein Initiativkomitee, bestehend aus mindestens 7 und höchstens 27 Personen gegründet werden, die auf Bundesebene stimmberechtigt sind.

    • Das Komitee muss den Initiativtext in einer Amtssprache verfassen und dem Text einen Titel geben.

    • Text und Titel werden der Bundeskanzlei vorgelegt, die beides in die anderen Amtssprachen übersetzt.

    • Das Komitee legt der Bundeskanzlei einen Musterbogen für die Unterschriftensammlung vor.

    • Die Bundeskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten den rechtlichen Anforderungen genügen.

    • Der Entscheid der Bundeskanzlei wird im Bundesblatt veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt hat das Komitee 18 Monate Zeit, um 100 000 Unterschriften zu sammeln, von den Gemeinden prüfen zu lassen (s. unten) und der Bundeskanzlei einzureichen. Erfahrungsgemäss sind nicht alle Unterschriften gültig. Darum empfiehlt es sich, mehr als 100 000 Unterschriften zu sammeln. Die Kontrolle durch die Gemeinden kann Zeit in Anspruch nehmen. Es ist ratsam, frühzeitig daran zu denken und die Unterschriften regelmässig einzureichen, damit die Frist von 18 Monaten eingehalten werden kann.

    • Eine Volksinitiative kommt zustande, wenn die Bundeskanzlei bestätigt, dass mindestens 100 000 gültige Unterschriften abgegeben wurden. Die Volksabstimmung erfolgt aber nicht unmittelbar anschliessend: Da Bundesrat und Parlament darüber beraten müssen, kann es vom Einreichen der Initiative bis zur Organisation der Abstimmung mehrere Jahre dauern.

    Wer kann eine eidgenössische Volksinitiative unterschreiben und wie werden die Unterschriften kontrolliert?

    Wenn Sie wissen wollen, wo bei der Bundeskanzlei in Bern Sie die Unterschriftenlisten einreichen müssen und wie, klicken Sie auf folgenden Link:

    Informationen zur Einreichung der Unterschriftenlisten

    Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden

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