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AHV: Auszahlung ins Ausland

Wer in der Schweiz gelebt oder gearbeitet hat und den Ruhestand im Ausland verbringt, kann sich die Schweizer AHV-Rente auch ins Ausland ausbezahlen lassen. Was für Sie genau gilt, hängt von Ihrer Nationalität ab.

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Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines EU/EFTA-Staates haben das Recht, Ihre Schweizer AHV-Rente im Ausland zu beziehen. Die Rente wird in der Regel in der entsprechenden Landeswährung ausbezahlt. Wo und wie Sie dies genau beantragen, hängt vom Zeitpunkt der Ausreise ab.

Sie verlassen die Schweiz nach der Pensionierung

Wenn Sie in der Schweiz bereits eine AHV-Rente beziehen, dann informieren Sie die für Sie zuständige AHV-Ausgleichskasse über Ihre Ausreise. Diese übergibt Ihre Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf. Sobald Sie im Ausland wohnen, ist diese Stelle für Sie zuständig und Sie erhalten Ihre Rente von dort.
Wenn Sie auch Ergänzungsleistungen zur AHV oder Hilflosenentschädigungen erhalten haben, dann werden Sie diese zusätzlichen Leistungen bei Wegzug ins Ausland verlieren.

Sie wohnen bei der Pensionierung bereits im Ausland

Wenn Sie das in der Schweiz geltende Rentenalter erreicht haben, können Sie die Auszahlung Ihrer Schweizer AHV-Rente ins Ausland beantragen. Die Schweizerische Ausgleichkasse in Genf sagt Ihnen, wie das genau geht und an welche ausländische Verbindungsstelle Sie sich allenfalls wenden müssen.
Besteht mit Ihrem Heimatstaat ein Sozialversicherungsabkommen, so wird Ihre Schweizer AHV-Rente auch ins Ausland ausbezahlt. Besteht kein solches Abkommen, verlieren Sie den Anspruch auf die Rente der Schweizer AHV, wenn Sie sich definitiv im Ausland niederlassen.

Staaten mit Sozialversicherungsabkommen

Mit Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Israel, Japan, Kanada, Kosovo, Nord-Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Quebec, San Marino, Serbien, Türkei, USA und Uruguay bestehen Sozialversicherungsabkommen. Bürgerinnen und Bürger dieser Länder, die Ihre AHV-Rente im Ausland beziehen wollen, wenden sich an die Schweizerische Ausgleichkasse in Genf. Diese informiert, welche Behörden zu kontaktieren sind und wie die Auszahlung ins Ausland funktioniert.

Kein Anspruch auf Rente im Ausland – Rückvergütung beantragen

Mit Ihrem Heimatland besteht kein Sozialversicherungsabkommen, das den Rentenexport vorsieht. In diesem Fall können Sie bei Ausreise aus der Schweiz nur zurückerhalten, was Sie und Ihr/e Arbeitgeber in die AHV einbezahlt haben. Stellen Sie ein Gesuch auf zinslose Rückvergütung. Das Formular und die nötigen Informationen gibt es bei der Schweizerischen Ausgleichkasse in Genf.
Wenn Sie in der Schweiz bereits Renten bezogen haben, werden diese bei der Rückvergütung abgezogen.

Berufliche Vorsorge

Die Leistungen Ihrer beruflichen Vorsorge (2. Säule) können Sie im Ausland beziehen. Wenden Sie sich an Ihre Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse), die Sie über die nötigen Vorkehrungen informiert.

Private Vorsorge

Wenn Sie in eine dritte Säule einbezahlt haben, spielt es keine Rolle, wo Sie nach Ihrer Pensionierung wohnen. Wenden Sie sich an die Einrichtung Ihrer dritten Säule, die Sie über die Modalitäten des Kapitalrückzugs informiert.
  • Informationen und Formulare der Zentralen Ausgleichsstelle/Schweizerische Ausgleichkasse: Rente beantragen, provisorische Berechnung, Abwicklung der Auszahlung, usw.

  • Adressen: Kantonale Ausgleichskassen, Schweizerische Ausgleichkasse

  • Ratgeber EDA «Ruhestand im Ausland»

  • Broschüren der AHV-Informationsstelle, Auswandern

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