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Wenn das Verhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht durch einen befristeten Vertrag geregelt ist, können beide Parteien den Vertrag jederzeit auflösen. Bei der Vertragsauflösung müssen sie aber eine gewisse Kündigungsfrist beachten.
Sofern im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt, kann eine Kündigung mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen reichen Sie Ihre Kündigung jedoch besser schriftlich und per Einschreiben ein. Wenn Sie die Kündigung persönlich überreichen, lassen Sie sich den Erhalt auf einer Kopie bestätigen.
Eine Kündigung tritt erst dann in Wirkung, wenn sie bei der Arbeitgeberin, beim Arbeitgeber eingetroffen ist. Sie muss also spätestens am letzten Werktag des Monats bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. bei Ihrem Arbeitgeber ankommen.
Das Kündigungsschreiben muss folgende Punkte enthalten:
Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist freiwillig.
Stellen Sie sicher, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten wurde. Bestehen kein schriftlicher Arbeitsvertrag und kein Gesamtarbeitsvertrag, so ist die Kündigungsfrist durch das Obligationenrecht (OR) geregelt. Sie beträgt:
Ein Kündigungsschutz von Seiten des Arbeitgebenden besteht für die Zeit des Militärdienstes, des Zivildienstes oder des Zivilschutzes, bei Krankheit, Unfall und bei Schwangerschaft. Arbeitnehmende können auch während dieser Zeiten die Kündigung einreichen.