Das Recht, zu stimmen und zu wählen sowie die Wählbarkeit besitzen: Alle Kantonsbürgerinnen und -bürger und im Kanton gesetzlich niedergelassenen Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Kein Stimmrecht haben Personen, die wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
Nein. Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer sind bei kantonalen Wahlen weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
Wahlzettel;
Wahlanleitung Majorz und Beiblatt;
Wahlanleitung «gültig wählen»;
Stimmrechtsausweis (Portokosten tragen die Gemeinden);
Kuvert bzw. Rücksendekuvert
Der Ständerat wird im Majorzverfahren gewählt (d.h. kein Streichen, Kumulieren oder Panaschieren). Die Namen der Personen, welche gewählt werden sollen, sind handschriftlich auszufüllen. Die Namen der Kandidierenden können dem Beiblatt entnommen werden.
Wahlzettel sind ungültig, wenn sie keinen gültigen Kandidatennamen enthalten (§ 19 Abs. 2 WAG).
Wahlzettel sind ungültig, wenn sie den Willen der stimmberechtigten Person nicht eindeutig erkennen lassen.
Bei Wahlen werden ungenaue Personenbezeichnungen als gültige Stimmen gezählt, wenn auf Grund der Wahlvorschläge kein begründeter Zweifel über die Person bestehen kann. Aus zähltechnischen Gründen wird gebeten, zusätzlich zu den Nachnamen und Vornamen die Kandidierendennummern auszufüllen.
Wer sein Stimmmaterial nicht rechtzeitig erhalten hat oder sonst vermisst, teilt dies bis zum Büroschluss am Freitagabend vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag der Gemeindekanzlei mit. Die oder der Stimmberechtigte erhält dann einen Stimmrechtsausweis, der als Doppel zu kennzeichnen ist, sowie das übrige Stimmmaterial. Im Stimmregister ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. In gleicher Weise kann das Stimmbüro der Haupturne einer stimmberechtigten Person ausnahmsweise das Stimmmaterial am Abstimmungssonntag abgeben.
Gewählt wird an der Urne und brieflich. Versuche zur elektronischen Stimmabgabe finden derzeit keine statt.
Am 19. November 2023
Alle Kantonsbürgerinnen und -bürger und im Kanton gesetzlich niedergelassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Dies sofern sie nicht wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (vgl. § 27 Abs. 2 und 3 KV). Vorausgesetzt ist, dass für die so in Betracht kommenden Personen ein Wahlvorschlag im Sinne von § 31 ff. WAG besteht. Für den zweiten Wahlgang muss erneut ein Wahlvorschlag eingereicht werden. Es können auch neue Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden (§ 56 Abs. 3a WAG).