Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton wohnen, sind in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt.
Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, die am Wahl- oder Abstimmungstag seit 30 Tagen im Kanton und seit 5 Tagen in der neuen Gemeinde wohnen (Art. 8 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte [kGPR]).
Nein.
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger erhalten persönlich:
den einzigen amtlichen Wahlzettel;
eine Erläuterung;
ein Rücksendungsblatt;
einen nicht vorfrankierten Übermittlungsumschlag (Antwortcouvert);
ein Stimmcouvert mit dem Vermerk «Ständerat»
gegebenenfalls die Stimmkarte.
Für die Ständeratswahl müssen die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger den einzigen amtlichen Wahlzettel benutzen. Auf diesem stehen alle Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Kästchen neben dem Namen. Die Stimmberechtigten kreuzen von Hand die Kandidatinnen und Kandidaten an, die sie wählen möchten.
Um eine Kandidatin oder einen Kandidaten zu wählen, müssen die Stimmberechtigten das Kästchen neben dem Namen ankreuzen.
Im ersten Wahlgang können die Stimmberechtigten maximal zwei Kästchen ankreuzen.
Im zweiten Wahlgang können sie nur zwei Kästchen ankreuzen, wenn im ersten Wahlgang niemand gewählt wurde; wenn im ersten Wahlgang jemand gewählt wurde, können die Stimmberechtigten nur noch ein Kästchen ankreuzen.
Der einzige amtliche Wahlzettel ist ungültig, wenn er mehr angekreuzte Kästchen enthält, als Personen gewählt werden können.
Nach den Artikeln 77 kGPR und 20 der Verordnung über die briefliche Stimmabgabe müssen insbesondere folgende Regeln eingehalten werden, damit die Stimmabgabe nicht ungültig ist:
Bei der brieflichen Stimmabgabe müssen die Stimmberechtigten das Rücksendungsblatt unterschreiben und ihre persönliche selbstklebende Etikette auf dem Blatt anbringen. Weiter müssen sie die amtlichen Wahlunterlagen und ihr persönliches Antwortcouvert benutzen (gebündelte Versände sind nicht zulässig).
Bei der brieflichen Stimmabgabe auf dem Postweg müssen die Stimmberechtigten das Antwortcouvert ausreichend frankieren.
Bei der brieflichen Stimmabgabe durch Hinterlegung muss das Antwortcouvert in den von der Gemeindeverwaltung vorgesehenen Behälter geworfen werden.
Das Stimmcouvert der Stimmberechtigten darf nur einen Wahlzettel enthalten.
Der Wahlzettel ist ungültig, wenn er mehr angekreuzte Kästchen enthält, als Personen gewählt werden können.
Alle Stimmbürgerinnen und Stimmbürger erhalten von der Gemeinde ihre persönlichen Wahlunterlagen. Gibt es mit den Wahlunterlagen oder mit der Zustellung Probleme, müssen sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger an die Stimmgemeinde wenden.
Im Kanton Wallis kann an der Urne, auf dem Postweg oder durch Hinterlegung auf der Gemeinde gewählt werden.
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 12. November 2023 statt.
Am zweiten Wahlgang können die Kandidatinnen und Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang nicht gewählt wurden und eine Stimmenzahl grösser oder gleich acht Prozent der Gesamtzahl der Stimmenden erhalten haben.
Zudem können auf den Listen, auf denen eine der Kandidatinnen oder einer der Kandidaten eine Stimmenzahl grösser oder gleich acht Prozent der Gesamtzahl der Stimmenden erhalten hat:
a) ein oder eine oder mehrere neue Kandidatinnen oder Kandidaten hinzugefügt werden;
b) ein oder eine oder mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten ersetzt werden (Art. 127 Abs. 2 kGPR).