Im Kanton Uri sind gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG; RB 2.1201) alle Schweizerinnen und Schweizer stimmberechtigt, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Nein. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer können auf kantonaler Ebene nicht wählen.
Alle Stimmberechtigten erhalten für die Ständeratswahlen im Kanton Uri einen leeren, gelben Wahlzettel, einen Stimmrechtsausweis, ein gelbes Stimmkuvert sowie ein amtliches Rücksendekuvert. (Art. 26 Abs. 2 WAVG)
Auf dem Wahlzettel sind Name und Vorname sowie der Wohnort der gewünschten Kandidatinnen/Kandidaten aufzuführen.
Auf einem vorgedruckten Wahlzettel dürfen Namen gestrichen und andere aufgeführt werden.
Panaschieren und kumulieren ist nicht erlaubt.
Auf dem Wahlzettel dürfen mehr Namen aufgeführt werden, als Wahlen zu treffen sind. Die letzten Namen werden jedoch vom Urnenbüro gestrichen, soweit sie die Zahl der zu wählenden Personen übersteigen. Dabei ist von oben nach unten und von links nach rechts zu zählen.
Kandidatennamen werden nur einmal mitgezählt. Stimmenhäufungen sind zu streichen (Art. 42 Abs. 2 und 4 WAVG).
Auf dem Wahlzettel sind Name und Vorname sowie der Wohnort aufzuführen.
Der Wählerwille muss klar erkennbar sein.
Gemäss Artikel 41 des WAVG sind Stimmzettel ungültig, wenn sie
a) den Willen des Stimmenden nicht klar erkennen lassen;
b) ohne Kuvert oder mit privatem Kuvert in die Urne geworfen werden;
c) nicht amtlich sind bzw. den Formvorschriften des Artikels 29 Absatz 3 nicht
entsprechen;
d) sich mit anderen Stimmzetteln der gleichen Abstimmung oder Wahl im
gleichen Kuvert befinden;
e) ehrverletzende Bemerkungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
f) nicht in das richtige Stimmkuvert gelegt wurden;
g) zerrissen sind
Die Wahlen werden in den Gemeinden durchgeführt.
Falls die Wahlunterlagen fehlen oder unvollständig sind, können sich die Wählerinnen und Wähler an diejenige Gemeinde wenden, wo sie wohnen und angemeldet sind.
Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich abgeben (Art. 19 WAVG).
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet voraussichtlich am 26. November 2023 statt.
Auch für den zweiten Wahlgang gibt es kein Anmelde- bzw. Vorschlagsverfahren. Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig. (Art. 17 Kantonsverfassung; RB 1.1101)
Der Kanton Uri kennt keine Anmeldefristen bzw. kein Vorschlagsverfahren.
Im Kanton Uri wird für die Ständeratswahlen (= kantonale Wahl) ein gelber Wahlzettel verwendet. Dieser ist in das gelbe Stimmkuvert zu legen. Für die Nationalratswahl (= eidgenössische Wahl) wird ein weisser Wahlzettel verwendet, der in das weisse Stimmkuvert zu legen ist. Beide sind danach in das amtliche Rücksendekuvert zu legen und zu verschliessen.