Kanton Thurgau: so wird der Ständerat gewählt

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    Kanton Thurgau: so wird der Ständerat gewählt

    Kanton Thurgau: so wird der Ständerat gewählt

    Die Regeln für die Ständeratswahl können von Kanton zu Kanton anders sein.

    Gut zu wissen

    Mehr Info dazu auf der Website des Kantons Thurgau.

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    Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle im Kanton Thurgau wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger.

    Stimm- und wahlberechtigt ist, wer im Kanton wohnt, über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, mindestens 18 Jahre alt ist und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist (Art. 18 Abs. 1 KV).

    Das Stimm- und Wahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer beschränkt sich auf eidgenössische Angelegenheiten (§ 5 Abs. 1 StWG [RB 161.1]). Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind daher bei den Ständeratswahlen nicht stimmberechtigt.

    Die Stimmberechtigten erhalten einen Stimmrechtsausweis, die Wahlzettel, ein Stimmrechtscouvert sowie beim 1. Wahlgang eine Namenliste (vgl. § 32 Abs. 1 StWG).

    Auf dem Wahlzettel können die Stimmberechtigten maximal zwei Namen schreiben. Es sind der Name und Vorname und gegebenenfalls die Kandidatennummer anzugeben.

    Der Name darf nur einmal geschrieben werden.

    Auf dem Wahlzettel können die Stimmberechtigten maximal zwei Namen schreiben.

    Auf dem Wahlzettel sind der Name und Vorname und gegebenenfalls die Kandidatennummer anzugeben.

    Gemäss § 19 Abs. 1 StWG ist ein Stimm- oder Wahlzettel ungültig, wenn er:

    1.   nicht amtlich ist

    2.   anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert ist

    3.   den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lässt

    4.   ehrverletzende Äusserungen enthält

    5.   offensichtlich gekennzeichnet ist

    6.   in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise abgegeben wurde

    7.   bei Proporzwahlen keinen Namen einer wählbaren Person enthält.

    Brieflich eingereichte Stimm- und Wahlzettel sind gemäss § 19 Abs. 2 StWG zudem ungültig, wenn:

    1.   sie nicht ins Stimmzettelcouvert eingelegt sind

    2.   der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist

    3.   die Sendung mehr Stimmzettelcouverts als Stimmrechtsausweise enthält

    4.   das Stimmzettelcouvert auch den Stimmrechtsausweis enthält

    5.   das Stimmzettelcouvert mehr als einen Stimm- oder Wahlzettel pro Abstimmungsgegenstand oder Wahl enthält.

    Stimmberechtigte können sich bei der Gemeindekanzlei melden, die ihnen die Unterlagen zugestellt hat respektive bei der sie im Stimmregister eingetragen sind. Für weiterführende Informationen zu den Wahlen: www.tg.ch Wahlen/Abstimmungen.

    Brieflich und an der Urne.

    Am 12. November 2023.

    Es können auch Personen gewählt werden, die im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen (§ 42 Abs. 3 StWG).

    Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden

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