Bei der Ständeratswahl handelt es sich um eine kantonale Wahl. Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind aufgrund des nicht vorhandenen Wohnsitzes im Kanton St. Gallen nicht stimmberechtigt.
Die Wahlberechtigten erhalten einen einzigen Stimmzettel mit den vorgedruckten Namen aller gültig vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten sowie zwei leeren Linien, eine Wahlanleitung, einen Stimmrechtsausweis, ein Stimmzettelkuvert sowie ein vorfrankiertes Zustellkuvert.
Vor den Namen der Kandidatinnen und Kandidaten sowie vor den leeren Linien steht je ein Kästchen zum Ankreuzen. Nur angekreuzte Namen erhalten eine Stimme. Wenn kein Name angekreuzt ist, gilt der Stimmzettel als leer. Angekreuzte und gleichzeitig gestrichene Namen erhalten keine Stimme. Panaschieren und Kumulieren ist nicht erlaubt.
Die Zahl der Namen auf dem Stimmzettel entspricht der Anzahl gültig vorgeschlagener Kandidatinnen und Kandidaten. Dazu kommen zwei leere Linien, auf denen der Name von je einer anderen wählbaren Person handschriftlich aufgeführt werden kann.
Damit eine Stimme gültig ist, muss der entsprechende Name angekreuzt werden. Für den Fall, dass auf einer leeren Linie eine wählbare Person aufgeführt wird, deren Name nicht auf dem Stimmzettel vorgedruckt ist, sind weitere Präzisierungen wie z.B. Beruf oder Wohnadresse anzugeben, die eine Verwechslung ausschliessen.
Wenn mehr als zwei Namen angekreuzt sind, ist der ganze Stimmzettel ungültig. Dasselbe gilt für nichtamtliche Stimmzettel und solche, die anders als handschriftlich ausgefüllt sind, ehrverletzende Äusserungen enthalten oder Angaben, die das Stimmgeheimnis aufheben.
An die entsprechende Wohnsitzgemeinde oder an den Dienst für politische Rechte der Staatskanzlei (wahlen@sg.ch oder +41 58 229 88 88).
Sämtlichen Stimmberechtigten im Kanton St.Gallen steht der briefliche Stimmkanal sowie die Möglichkeit einer Stimmabgabe an der Urne zur Verfügung. Für einen Teil der Wählenden besteht zudem die Möglichkeit, die Stimme elektronisch abzugeben (E-Voting).
Am 19. November 2023.
Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gelten die gleichen Regeln wie für den ersten Wahlgang: Wählbar ist, wer stimmfähig ist. Grundsätzlich können auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer für den Ständerat kandidieren. Sie können das Amt im Fall einer Wahl jedoch nur ausüben, wenn auch die Voraussetzungen der Stimmberechtigung erfüllt sind. Dazu gehört, dass die gewählte Person im Kanton wohnhaft ist.
Die Erfassung der Wahlvorschläge erfolgt wie gewohnt mit Hilfe der Online-Plattform der Staatskanzlei zur elektronischen Abwicklung von Wahlvorschlägen. Detaillierte Informationen sowie die notwendigen Logins erhalten Vertreterinnen und Vertreter von Wahlvorschlägen beim Dienst für politische Rechte (wahlen@sg.ch oder +41 58 229 88 88).