Alle stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer sowie die registrierten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
Ausgeschlossen von der Stimmfähigkeit ist, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (§ 4 Abs. 1 GpR)
Ja.
Amtliches Wahlmaterial: Einen leeren Wahlzettel und ein Informationsblatt, den Stimmrechtsausweis sowie das Zustellcouvert (nicht frankiert)
Wahlpropagandamaterial: Das Recht zum Versand eines Prospektes steht den Kandidierenden für den ersten Wahlgang zu.
Die Wählerinnen und Wähler verwenden den amtlichen Wahlzettel und führen höchstens zwei Kandidatennamen (möglich 0 - 2 Kandidatennamen) handschriftlich auf.
Nummer, Name und Vorname
Wenn aus den gemachten Angaben der Wählerwille ermittelt werden kann, werden die fehlenden Angaben ergänzt (= gültige Stimmabgabe)
Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
a) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
b) nicht in die richtige Urne eingelegt wurden;
c) durch die Stimmberechtigten anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind;
d) zu einer Wahl mehrfach in das Zustellcouvert gelegt werden;
e) nicht abgestempelt sind;
f) nicht amtlich sind
Ungültige Stimmen entstehen durch:
a) Kandidatenname kann nicht eindeutig zugeordnet werden / ist unleserlich
b) Stimme wird für eine nicht wählbare Person abgegeben
c) Kandidatenname wird doppelt aufgeführt
Zwei ungültige Stimmen führen zu einem ungültigen Wahlzettel
An die zuständige Einwohnergemeinde.
Brieflich (frankiert per Post oder direkt unfrankiert in den Wahl- und Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde) oder an der Urne.
Am 19. November 2023.
Am zweiten Wahlgang nehmen die nicht gewählten Kandidierenden des ersten Wahlganges teil, deren Stimmenzahl mehr als 10% der gültigen Wahlzettel beträgt. Bei einem Rückzug der Kandidatur für den zweiten Wahlgang kann die Partei oder Gruppierung, zu welcher sich die verzichtende Person bekannt hat, einen Ersatz vorschlagen.