Alle im Kanton wohnhaften mündigen Schweizerinnen und Schweizer (Art. 23 Abs. 1 Kantonsverfassung; SHR 101.000).
Ausgeschlossen vom Stimm- und Wahlrecht sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 4 Wahlgesetz; SHR 160.100).
Nein.
Leerer Wahlzettel, Stimmrechtsausweis, frankiertes oder nicht frankiertes Antwortkuvert [unterschiedlich je nach Gemeinde].
Nur handschriftlich. Die Namen müssen von Hand auf die leeren Linien geschrieben werden. Es gibt kein Panaschieren und Kumulieren.
1 oder 2 Namen.
Die Person muss so bezeichnet sein, dass über deren Identität kein Zweifel herrschen kann. Name und Vorname des oder der Kandidierenden sind normalerweise eine Grundvoraussetzung.
Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn die Unterschrift der stimmberechtigten Person auf dem Stimmrechtsausweis fehlt, wenn das Zustellkuvert mehr als einen Stimmrechtsausweis enthält, oder wenn das Zustellkuvert verspätet eintrifft (vgl. Art. 53 Abs. 1 lit. a-c Wahlgesetz).
An die Gemeindekanzlei des Wohnortes. Weitere Informationen werden auf www.sh.ch (Rubrik "Abstimmungen und Wahlen") zu finden sein.
Brieflich und an der Urne.
Am 19.11.2023.
Es sind - wie beim ersten Wahlgang - alle im Kanton stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer wählbar (Art. 40 Abs. 1 Kantonsverfassung).