Ständeratsmitglieder können wählen (aktives Wahlrecht; Art. 15 KV [GDB 101.0]; Art. 4 AG [GDB 122.1]):
Schweizerinnen und Schweizer (► keine Ausländerinnen und Ausländer) mit politischem Wohnsitz im Kanton Obwalden, die das 18. Altersjahr vollendet haben, im Stimmregister eingetragen sind und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind im Kanton Obwalden nach Massgabe des Bundesrechts und damit einzig in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt. Die Ständeratswahlen sind kantonale Wahlen. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können deshalb an der Ständeratswahl nicht teilnehmen.
Die Wahlberechtigten erhalten für die Teilnahme an der Ständeratswahl ein vorfrankiertes Zweiwegkuvert (sog. Stimmkuvert) mit dem vorgedruckten, amtlichen Wahlzettel sowie dem Stimmrechtsausweis.
Auf dem vorgedruckten, amtlichen Wahlzettel sind die wählbaren Kandidatinnen und Kandidaten für den Ständerat in ausgeloster Reihenfolge aufgedruckt. Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen des Feldes neben der Kandidatin oder dem Kandidaten. Weil das einzige Ständeratsmitglied im Majorzwahlverfahren gewählt wird, sind Änderungen, Streichungen, Panaschieren und Kumulieren nicht zulässig.
Es darf nur bzw. es muss ein Feld auf dem vorgedruckten, amtlichen Wahlzettel angekreuzt werden, sonst ist der Wahlzettel ungültig. Leere Wahlzettel, also Wahlzettel auf denen kein Feld angekreuzt ist, werden im Wahlprotokoll zur Ständeratswahl separat ausgewiesen und fallen für die Berechnung des absoluten Mehrs im ersten Wahlgang ausser Betracht.
Wahlzettel, auf denen für die Ständeratswahl (Wahl eines Mitglieds) mehr als ein Feld angekreuzt ist, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig (Art. 31b AG; weitere Ungültigkeitsgründe siehe dort sowie in Art. 31c AG).
Zuständig für den Versand des Wahlmaterials sind die Einwohnergemeinden. Dementsprechend müssen sich Wählerinnen und Wähler, die die Wahlunterlagen für die Ständeratswahl nicht oder nicht vollständig erhalten haben, an die entsprechende Gemeindekanzlei ihrer Wohnsitzgemeinde wenden. Das gilt auch für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer betreffend die Wahlunterlagen für die Nationalratswahl. Diese und weitere Informationen zu den Erneuerungswahlen des Nationalrats und des Ständerats 2023 sind auf der offiziellen Homepage des Kantons aufgeschaltet (www.ow.ch und dort die Rubrik Wahlen und Abstimmungen anklicken).
Die Stimme kann brieflich – d.h. indem das Stimmkuvert per Post an die Gemeindekanzlei der Wohnsitzgemeinde zurückgeschickt oder während der Schalteröffnungszeit bei der Gemeindekanzlei der Wohnsitzgemeinde abgegeben wird oder in den Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde eingeworfen wird – oder persönlich an der Urne abgegeben werden.
Ein allfälliger zweiter Wahlgang der Ständeratswahl findet am 19. November 2023 statt.
Für den zweiten Wahlgang der Ständeratswahl werden alle Kandidierenden des ersten Wahlgangs auf dem amtlichen Wahlzettel wieder aufgeführt, wenn sie nicht bis am Mittwoch nach dem ersten Wahlgang durch schriftliche Erklärung an die Staatskanzlei auf ihre Kandidatur verzichten. Neue Wahlvorschläge sind spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei einzureichen. Der Regierungsrat kann diese Fristen in begründeten Fällen abkürzen.
Im Kanton Obwalden werden das einzige Mitglied des Nationalrats und das einzige Mitglied des Ständerats im Mehrheitswahlverfahren (Majorz) gewählt. Es besteht zudem die Möglichkeit einer stillen Wahl, falls bis zum Einreichetermin für Wahlvorschläge nur eine einzige gültige Kandidatur angemeldet ist.