Das Ständeratsmitglied wählen können alle Personen, die das Schweizerbürgerrecht besitzen, im Kanton rechtlich niedergelassen sind, das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.
Nein.
Die Wahlberechtigten erhalten den Stimmrechtsausweis, das Stimmkuvert, den Wahlzettel mit den Kandidatinnen und Kandidaten.
Die das Vorschlagsrecht ausübenden Personen sind berechtigt, einen Wahlprospekt beizulegen. (Art. 40 WAG)
Das Zustellkuvert wird auch als Antwortkuvert verwendet; dieses ist nicht frankiert.
Der Wahlzettel enthält alle Kandidatinnen und Kandidaten. Bei der gewünschten Person ist ein Kreuz zu machen.
Es darf nur ein Name angekreuzt werden.
Die Stimmabgabe ist aus folgenden Gründen ungültig:
Wahlzettel sind ungültig, wenn: sie nicht amtlich sind; sie anders als handschriftlich ausgefüllt sind; mehr als eine Kandidatur angekreuzt worden ist; sie den Willen der wählenden Person nicht eindeutig erkennen lassen; sie ehrverletzende Äusserungen, Bemerkungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.
Enthält das Rückantwort- oder Stimmkuvert mehrere Wahlzettel, sind sie alle ungültig.
Bei der brieflichen Stimmabgabe der Stimmrechtsausweis ohne Unterschrift ist.
An die Gemeindekanzlei ihrer Wohngemeinde.
Brieflich, an der Urne, Briefkasten der Gemeinde
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 26. November 2023 statt.
Die bisherigen sowie neue Kandidatinnen und Kandidaten.
Für den zweiten Wahlvorschlag können neue Wahlvorschläge eingereicht werden, aber nur durch Personen, die bereits für den ersten Wahlgang Wahlvorschläge eingereicht haben. (Art. 70 WAG)
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern unterzeichnet sein (WAG Art. 60).
Die Wahlvorschläge für den Nationalrat und Ständerat müssen spätestens bis Montag, 4. September 2023, 12.00 Uhr, beim kantonalen Abstimmungsbüro, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans, eingetroffen sein (WAG Art. 62).
Wird innerhalb dieser Frist nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so erklärt der Regierungsrat die vorgeschlagene Person als gewählt (stille Wahl) (WAG Art. 68).