Stimmberechtigt für die Ständeratswahl sind stimmfähige Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.
Das Wahlrecht im Kanton Luzern verliert, wer die Voraussetzungen zur Stimmfähigkeit nicht mehr erfüllt (umfassende Beistandschaft / Vertretung durch vorsorgebeauftragte Person).
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer des Kantons Luzern sind in eidgenössischen Angelegenheiten nach Massgabe des Bundesrechts stimmberechtigt (§ 83a Abs. 1 StRG). Sie sind somit bei den Nationalratswahlen stimmberechtigt, nicht aber bei den Ständeratswahlen.
Sie erhalten einen Stimmrechtsausweis, eine Blankoliste und alle Kandidatenlisten aufgrund der gültigen Wahlvorschläge (vorgedruckte Wahlzettel) sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert und ein Rücksendekuvert (§ 37 Abs. 1 und 3 StRG). Zusätzlich eine Wahlanleitung.
Ob das Rücksendekuvert frankiert oder unfrankiert ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Gemeinde.
Wer eine vorgedruckte Kandidatenliste benützt, kann sie unverändert verwenden oder wie folgt abändern:
Vorgedruckte Kandidatennamen streichen
Die Namen anderer wählbarer Kandidatinnen oder Kandidaten auf die Liste schreiben
Blankolisten sind von Hand auszufüllen.
Unzulässig sind Kumulationen sowie das blosse Ankreuzen von Namen.
Auf einer Kandidatenliste muss mindestens ein wählbarer Kandidat bzw. eine wählbare Kandidatin stehen, ansonsten zählt die Liste als «leere» Stimmabgabe (nicht ungültig).
Kandidatennamen sind in leserlicher Handschrift aufzuführen. Um Verwechslungen auszuschliessen, sollen die in den Kandidatenlisten vorgedruckten Angaben des jeweiligen Kandidaten verwendet werden. Sofern die aufgeführte Person eindeutig identifiziert werden kann und keine Verwechslungen möglich sind, ist die Stimmabgabe gültig.
Allgemein ungültige Stimmabgaben sind:
Stimm- und Wahlzettel sind insbesondere ungültig, wenn sie bei der persönlichen oder der brieflichen Stimmabgabe anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind, den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen, ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten, bei der persönlichen Stimmabgabe nicht mit dem Kontrollstempel des Urnenbüros versehen worden sind.
Wahlzettel sind überdies ungültig, wenn von den eingetragenen Kandidaten niemand wählbar ist.
Bei der brieflichen Stimmabgabe ist die Stimme überdies ungültig, wenn zusammen mit dem Stimmrechtsausweis mehr als ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert eingesandt wurde, die briefliche Stimmabgabe ohne Beilage des Stimmrechtsausweises erfolgte oder der Stimmrechtsausweis nicht vom Stimmenden unterschrieben ist, für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere nicht gleichlautende Stimm- oder Wahlzettel im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert sind, das amtliche Stimm- und Wahlkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben, ein Dritter sich nachweisbar unbefugterweise in die Stimmabgabe eingemischt hat, die Stimm- und Wahlzettel sich im Rücksendekuvert, jedoch nicht im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert befinden, die Stimm- und Wahlzettel erst nach Schluss der letzten Urnenzeit bei der Einreichungsstelle oder beim Urnenbüro eintreffen.
Als Kandidatenstimmen sind ungültig: Namen nicht wählbarer Kandidatinnen und Kandidaten; unleserliche oder ungenügende Kandidatenbezeichnungen; Wiederholungen des gleichen Kandidatennamens.
Stimmberechtigte in der Schweiz wenden sich an die Wohnsitzgemeinde (diese ist zuständig für den Versand des Wahlmaterials).
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind im Kanton Luzern nur bei den Nationalratswahlen stimmberechtigt. Sollten sie diese Wahlunterlagen nicht oder nur unvollständig erhalten haben, können sie sich bei der zuständigen kantonalen Stelle (Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Gemeinden, gemeinden@lu.ch) melden.
Die stimmberechtigten Inlandschweizerinnen und Inlandschweizer können ihre Stimme entweder brieflich oder an der Urne abgeben.
Am 26.11.2023.
Im zweiten Wahlgang der Ständeratswahlen können – wie auch im ersten Wahlgang – alle in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen kandidieren. Es gibt keine Einschränkungen.