Die Stimmberechtigten wählen die bündnerischen Mitglieder des Ständerats (Art. 11 Ziff. 3 Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]).
Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Schweizerbürgerinnen und -bürgern zu, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton Graubünden wohnen (Art. 9 Abs. 1 KV).
Ausländerinnen und Ausländer sind in Kantonsangelegenheiten und damit auch bei der Wahl der Ständeratsmitglieder nicht stimmberechtigt (e contrario Art. 9 Abs. 1 KV).
Das Wahlrecht kann entzogen werden, wenn eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (Art. 9 Abs. 2 KV).
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können ebenfalls die bündnerischen Mitglieder des Ständerats wählen, sofern sie nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer befugt sind, die politischen Rechte in Bundesangelegenheiten im Kanton Graubünden auszuüben (Art. 3 Abs. 3 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden [GPR; BR 150.100]).
Die Wahlunterlagen umfassen einen Wahlzettel mit zwei leeren Linien, den Stimmrechtsausweis und die Unterlagen für die briefliche Stimmabgabe (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Art. 24 Abs. 3 GPR). Die Unterlagen für die briefliche Stimmabgabe bestehen aus einem Stimmkuvert für den Wahlzettel sowie einem Zustellkuvert. Die Kosten des Rückversands im Inland bei brieflicher Stimmabgabe trägt der Kanton (Art. 26b GPR).
Die gewünschte Kandidatin oder der gewünschte Kandidat muss mit Namen (und allenfalls weiteren zu seiner eindeutigen Identifikation notwendigen Angaben) auf dem Wahlzettel aufgeführt werden.
Es müssen nicht alle Linien ausgefüllt werden.
Es kann nicht kumuliert werden.
Es gilt: Eine Stimme pro Kandidat/-in (Art. 35 GPR Abs. 1 lit. b GPR).
Auf dem gleichen Wahlzettel können Personen unterschiedlicher politischer Herkunft (Parteien) aufgeführt werden. Wahlzettel müssen persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden (Art. 27 Abs. 2 GPR).
Es bestehen keine Vorgabe nach unten. Steht aber gar kein Name auf dem Wahlzettel, so gilt dieser als leerer Wahlzettel (Art. 33 GPR). Stehen mehr als zwei gültige Namen auf dem Wahlzettel, werden die überzähligen nach den Regeln gemäss Art. 35 Abs. 2 GPR gestrichen.
Es sind jene Angaben zur Kandidatin oder zum Kandidaten zu machen, welche keine begründeten Zweifel darüber offen lassen, wem eine Stimme gilt (Art. 35 Abs. 1 lit. c GPR). Je nach Konstellation genügt der Name. Bei namensgleichen Kandidatinnen oder Kandidaten ist auch der Vorname sowie allenfalls weitere Angaben zur Identifikation erforderlich.
Eine Stimme ist ungültig, wenn sie einer nicht wählbaren Person gilt; auf eine Person lautet, die derselbe Stimmzettel bereits enthält (Kumulation) oder begründete Zweifel darüber offen lässt, wem sie gilt (Art. 35 GPR). Die verschiedenen Gründe, welche den ganzen Wahlzettel ungültig machen, finden sich in Art. 34 GPR.
An die Gemeinde, in der sie politischen Wohnsitz haben.
Die Stimmberechtigten können unter Abgabe des Stimmrechtsausweises persönlich an der Urne, vorzeitig bei einer von der Gemeinde bezeichneten Stelle oder brieflich stimmen (Art. 25 Abs. 1 GPR).
Drei Wochen nach dem ersten Wahlgang, das heisst konkret am 12. November 2023 (Art. 18 GPR).
Der zweite Wahlgang ist frei, d.h. es sind alle wählbaren Personen zugelassen (Art. 40 GPR).