Für die Wahl der Ständeratsmitglieder wahlberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Glarus wohnhaft sind und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen. Fahrende sind in ihrer Glarner Heimatgemeinde wahlberechtigt. Massgebend ist das Stimmregister.
Nein.
Einen leeren amtlichen Wahlzettel mit zwei freien Linien, ein Merkblatt, ein vorfrankiertes Rückantwortcouvert
Die Stimmberechtigten können auf zwei leeren Linien zwei Namen von Hand aufschreiben. Die Personen müssen so bezeichnet sein, dass der Wählerwille eindeutig erkennbar ist.
Wahlzettel, die keinen Namen enthalten, werden als gültige, aber leere Wahlzettel gezählt. Steht nur ein Name auf dem Wahlzettel, so zählt die leere Zeile als leere Stimme. Enthält ein gültiger Wahlzettel Namen von nicht wählbaren Personen, so werden diese als ungültige Stimmen gezählt. Maximal kann zwei Personen die Stimme gegeben werden.
Wählbar sind alle stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Glarus wohnhaft sind und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Nicht mehr gewählt werden können Personen, welche am Abstimmungstag das 65. Altersjahr vollendet haben.
Diesbezüglich gibt es in den gesetzlichen Grundlagen keine weitergehenden Konkretisierungen. Ganz allgemein darf kein begründeter Zweifel an der Identität bestehen; der Wählerwille muss erkennbar sein. Wird für eine Person im Vorfeld Propaganda gemacht oder hat sie öffentlich ihr Interesse am Ständeratsamt – etwa im Rahmen des freiwilligen Anmeldeverfahrens – bekundet, so genügt bereits die Angabe des Vor- und Nachnamens. Weitere Angaben sind nur notwendig, wenn für einen «inoffiziellen» Kandidaten gestimmt wird oder, wenn zwei «offizielle» Kandidaten denselben Nachnamen haben.
Es ist zwischen ungültigen Wahlzetteln und ungültigen Stimmen zu differenzieren:
Ein Wahlzettel ist ungültig, wenn er nicht amtlich ist, nicht handschriftlich ausgefüllt ist, ohne unterzeichneten Stimmrechtsausweis abgegeben wird, ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthält, in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise abgegeben wird oder den Willen der oder des Wählenden nicht eindeutig erkennen lässt. Brieflich abgegebene Wahlzettel sind zudem ungültig, wenn die Sendung mehrere Wahlzettelumschläge oder der Wahlzettelumschlag mehr als einen Wahlzettel in der gleichen Sache enthält.
Eine Stimme ist ungültig, wenn ein gültiger Wahlzettel den Namen einer wählbaren Person mehrfach oder von nicht wählbaren Personen enthält.
An die Gemeinden. Diese sind für die Verteilung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten verantwortlich.
Durch persönliche Stimmabgabe an der Urne oder durch Abgabe eines verschlossenen gesonderten Umschlags bei einer dafür bezeichneten Stelle der Gemeindeverwaltung. Zudem steht die briefliche Stimmabgabe offen.
Am 19. November 2023.
Es gibt keine Einschränkungen im Vergleich zum ersten Wahlgang.
Für die Ständeratswahlen gilt das Stimmrechtsalter 16. Das heisst, für die Wahl der Ständeratsmitglieder sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Glarus wohnhaft sind, das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen, wahlberechtigt.
In den Ständerat gewählt werden können alle stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Glarus wohnhaft sind und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Nicht mehr gewählt werden können Personen, welche am Abstimmungstag das 65. Altersjahr vollendet haben.