Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die 18 Jahre alt sind und im Kanton wohnen.
Ebenso stimm- und wahlberechtigt sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die das freiburgische Bürgerrecht haben oder im Kanton wohnten.
Achtung: Wer aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird, ist in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.
Dasselbe gilt für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die im Ausland von einer Schutzmassnahme betroffen sind, die aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit den Entzug der Handlungsfähigkeit zur Folge hat, sofern diese Massnahme auch nach schweizerischem Recht hätte ausgesprochen werden können. Personen, die ihre politischen Rechte in einem anderen Kanton ausüben, können im Kanton Freiburg nicht wählen.
Ja, Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die das freiburgische Bürgerrecht haben oder im Kanton wohnten, dürfen an der Ständeratswahl teilnehmen.
Sie erhalten:
die leeren und gedruckten Wahllisten
ein Stimmcouvert
ein Antwortcouvert
die Wahlerläuterungen
den Stimmrechtsausweis
jede Gemeinde entscheidet für sich, ob sie die Portokosten des Antwortcouverts übernehmen will.
Die Namen können durchgestrichen oder hinzugefügt werden (leere Liste).
Panaschieren ist zulässig, nicht aber kumulieren.
Die Liste muss mindestens den Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten enthalten, um gültig zu sein. Andernfalls gilt die Liste als leer eingelegt.
Anhand der Informationen auf der Liste müssen die Kandidatinnen und Kandidaten eindeutig identifiziert werden können. Mögliche Informationen sind nur der Nachname, der Nach- und der Vorname oder die Kandidatennummer.
Als leer werden die Listen erklärt, die keinen Namen enthalten.
Listen sind ungültig, wenn sie:
a) nicht amtlich sind;
b) nicht in einem amtlichen Stimmcouvert abgegeben werden;
c) nicht für die betreffende Wahl bestimmt sind;
d) keinen leserlichen Namen enthalten;
e) nur ungültige Stimmen enthalten;
f) bei Proporzwahlen die Bezeichnung der eingereichten Liste, aber keine offiziellen Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten;
g) ungeziemende und beleidigende Ausdrücke enthalten;
h) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert wurden;
i) falls sie gedruckt sind, die Namen und Vornamen von Kandidatinnen und Kandidaten verschiedener eingereichter Listen enthalten oder nicht in der genauen Reihenfolge der Namen und Vornamen eine der offiziellen Listen wiedergeben;
j) ein Zeichen enthalten, das bestimmt oder geeignet ist, die stimmende Person zu identifizieren;
k) in mehreren Exemplaren im selben Couvert abgegeben werden, aber nicht gleichlautend sind.
PS: Derzeit läuft im Grossen Rat eine Revision des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte (PRG). Ein Punkt der Revision betrifft die Gültigkeit eines Stimmcouverts, wenn dieses mehrere Wahllisten enthält, die Gesamtzahl der Kandidatinnen und Kandidaten auf den Listen die Anzahl der zu vergebenden Sitze (zwei für den Ständerat) jedoch nicht übersteigt.
Stimmberechtigte mit Wohnsitz in der Schweiz wenden sich an ihre Wohngemeinde.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wenden sich an die Gemeinde, in der sie eingetragen sind, an die Stadt Freiburg oder an die Staatskanzlei
Briefliche Stimmabgabe, Stimmabgabe beim kommunalen Wahllokal, Einwurf in den speziellen Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung, Abgabe an der Urne (Wahlsonntag).
12. November 2023
Verbleiben nach dem ersten Wahlgang noch freie Sitze, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, der grundsätzlich 21 Tage nach dem ersten stattfindet.
Am zweiten Wahlgang können die im ersten Wahlgang nicht gewählten Personen teilnehmen, wobei ihre Zahl die doppelte Zahl der noch zu vergebenden Sitze nicht überschreiten darf. Übersteigt sie diese Zahl, so werden die Personen mit den wenigsten Stimmen gestrichen.
Haben mehrere Personen, die für die Teilnahme am zweiten Wahlgang in Frage kommen, dieselbe Stimmenzahl erreicht, so werden alle zugelassen, selbst wenn die doppelte Zahl der noch zu vergebenden Sitze dadurch überschritten wird.
Am zweiten Wahlgang können nur die Personen teilnehmen, deren Stimmenzahl im ersten Wahlgang mehr als 5 % der Zahl der gültigen Wahllisten betragen hat.
Notabene:
Die zum zweiten Wahlgang zugelassenen Personen können ihre Kandidatur zurückziehen. Sie müssen dies der Staatskanzlei bis spätestens am Mittwoch der dritten Woche vor der Wahl um 12 Uhr mitteilen.
Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste, auf der die verzichtende Person figurierte, können bis spätestens am Freitag der dritten Woche vor dem Wahltag um 12 Uhr einen Ersatz vorschlagen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der für den ersten Wahlgang eingereichten Liste, deren Unterschrift nicht mehr eingeholt werden kann, können ersetzt werden.
Für die Personen, die im ersten Wahlgang nicht gewählt wurden und die notwendige Stimmenzahl nicht erreicht haben, können keine Ersatzvorschläge gemacht werden.
Die Mitteilungen zur Bereinigung der Ersatzkandidaturen müssen bis spätestens am Freitag der dritten Woche vor dem Wahltag um 18 Uhr erfolgen. Andernfalls wird die als Ersatz vorgeschlagene Person gestrichen.