Stimmberechtigt sind alle volljährigen Schweizerbürgerinnen und -bürger, die im Kanton Bern wohnen. Ebenfalls stimmberechtigt sind Auslandschweizerinnen und -schweizer, die sich über die Vertretung im Ausland in einem Stimmregister einer Berner Gemeinde haben eintragen lassen.
Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Schweizerbürgerinnen und -bürger, die im Kanton Bern wohnen. Ebenfalls stimmberechtigt sind Auslandschweizerinnen und -schweizer, die sich über die Vertretung im Ausland in einem Stimmregister einer Berner Gemeinde haben eintragen lassen.
Sie erhalten einen Stimmrechtsausweis, einen amtlichen Wahlzettel, eine Namensliste mit den zur Wahl vorgeschlagenen Personen sowie ein Stimmcouvert und ein Antwortcouvert für die briefliche Stimmabgabe. Im Kanton Bern ist es den Gemeinden überlassen, ob sie das Antwortcouvert frankieren wollen.
Der Wahlzettel für die Ständeratswahlen besteht aus zwei leeren Linien und darf nur handschriftlich ausgefüllt werden. Kumulieren (also zwei Mal denselben Namen schreiben) ist nicht erlaubt.
Bei den Ständeratswahlen dürfen maximal zwei Namen auf dem Wahlzettel stehen. Der Wahlzettel wird durch den Stimmausschuss, falls nötig, bereinigt: Gestrichen werden Wiederholungen sowie Namen von Personen, die auf keinem Wahlvorschlag stehen oder die nur ungenügend bezeichnet sind.
Ungültig ist ein Wahlzettel, wenn er nach einer allfälligen Bereinigung durch den Stimmausschuss mehr Namen enthält, als Ständeratsmitglieder zu wählen sind.
Hierzu gibt es keine rechtliche Mindestvorschrift. Ein Wahlzettel ist ungültig, wenn der Wille der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennbar ist. Es kommt somit auf den Einzelfall an.
Abgestempelte Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
a) nicht amtlich sind,
b) anders als handschriftlich ausgefüllt sind,
c) den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,
d) ehrverletzende Äusserungen enthalten,
e) mit offensichtlichen Kennzeichnungen versehen sind,
f) nach der Bereinigung mehr Namen enthalten, als Ständeratsmitglieder zu wählen sind.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:
a) der Wahlzettel sich nicht im verschlossenen amtlichen Antwortcouvert befindet,
b) die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf dem Stimmrechtsausweis fehlt,
c) das Antwortcouvert mehr als einen Stimmrechtsausweis enthält,
d) das Antwortcouvert verspätet bei der Gemeinde eintrifft.
Sämtliche Wählerinnen und Wähler können sich an ihre Stimmgemeinde wenden.
Bei den Ständeratswahlen 2023 wird die briefliche Stimmabgabe und die Stimmabgabe an der Urne möglich sein.
Ein allfälliger zweiter Wahlgang der Ständeratswahlen findet am 19. November 2023 statt.
Wählbar im zweiten Wahlgang sind Kandidatinnen und Kandidaten, die im ersten Wahlgang mindestens drei Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben. Neue Kandidierende für den zweiten Wahlgang sind – mit Ausnahme von Ersatzkandidaturen (Art. 111 PRG) – nicht zulässig.