Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Landschaft politischen Wohnsitz hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (§ 1a Gesetz über die politischen Rechte).
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in gleicher Weise wie in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt.
Einen Wahlzettel sowie ein Stimmzettelkuvert
Ein amtliches Informationsblatt mit den Namen der kandidierenden Personen, die der Landeskanzlei innert Frist sowie rechtskonform gemeldet wurden (§ 27a GpR)
Wahlerläuterungen
Stimmrechtsausweis
Je nach Gemeinde: Antwortcouvert frankiert/unfrankiert
Die Wahlzettel sind von Hand so auszufüllen, dass der Wählerwille erkennbar ist.
Panaschieren und Kumulieren sind nicht erlaubt.
Es kann maximal der Name einer im Kanton Basel-Landschaft stimmberechtigten Person eingesetzt werden.
Bei den auf dem Informationsblatt (siehe 2.) aufgeführten Personen genügt die handschriftliche Angabe des Vor- und Nachnamens.
Bei allen anderen Personen muss die stimmberechtigte Person mit zusätzlichen Informationen sicherstellen, dass die gewählte Person als stimmberechtigt in BL erkennbar ist (z.B. durch Angabe des Wohnorts).
Die Ungültigkeitsgründe sind in § 10 GpR detailliert aufgeführt.
Die Gemeindeverwaltung der Niederlassungsgemeinde nimmt den Versand des Materials vor und ist für Fragen in diesem Zusammenhang zuständig. Bei Auslandschweizerinnen und –schweizern kann die Botschaft oder das Konsulat vor Ort zusätzlich Unterstützung bieten.
Die stimmberechtigten Personen können ihre Stimme brieflich oder persönlich an der Urne im Wahllokal der Niederlassungsgemeinde abgeben.
Am 19. November 2023
Alle im Baselbiet stimmberechtigten Personen.