Weil die Wahl der Vertretung für den Ständerat durch die Landsgemeinde vorgenommen wird und diese immer Ende April stattfindet.
Nur Wahlberechtigte mit Wohnsitz im Kanton können an der Landsgemeinde teilnehmen und damit wählen. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer dürfen weder teilnehmen noch sich an der Landsgemeinde wählen lassen. Nach Art. 16 Abs. 2 der Kantonsverfassung ist zudem vom Stimmrecht ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
Der regierende Landammann führt kurz ins Wahlgeschäft ein.
In der Wahl selber gilt der bisherige Ständerat oder die bisherige Ständerätin als vorgeschlagen, sofern nicht ein Rücktritt eingereicht wurde.
Der Landammann gibt das Wort frei für das Rufen weiterer Kandidatinnen und Kandidaten.
Danach wird die Wahl nach dem Majorzwahlsystem durchgeführt.
Es ist nicht so, dass sich die Kandidierenden oder die vom Volk gerufenen Personen für die Wahl auf dem Stuhl präsentieren müssen.
Stehen mehr als zwei Personen zu Auswahl, wird ausgemehrt. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Die Kandidatin oder der Kandidat mit der schwächsten Stimmzahl scheidet jeweils aus. Stehen noch zwei Personen zur Wahl, hat die Person gewonnen, die mehr Stimmen auf sich vereint. Lässt sich von Auge keine Mehrheit erkennen, wird ausgezählt. Hierbei verlassen alle Personen den Ring. Es stehen drei Ausgänge zur Verfügung: Je einer für die Kandidatin oder Kandidat A und B sowie einer für Enthaltungen. An den Ausgängen werden die Stimmen gezählt.
Nein.