Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten einschliesslich Ständeratswahl steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Nein.
Erläuterungen, Stimmausweis, Stimmkuvert, leerer amtlicher Wahlzettel, (un)frankiertes Antwortkuvert. Nicht amtliche Wahlzettel werden mit den amtlichen Wahlunterlagen zugestellt, sofern sie rechtzeitig und in genügender Zahl eingereicht werden. Auskunft dazu erteilt die Kantonskanzlei.
Der leere amtliche Wahlzettel ist von Hand mit den nötigen Angaben zur Person auszufüllen. Panaschieren und Kumulieren sind nicht möglich. Die Verwendung nicht amtlicher Wahlzettel mit vorgedruckten Angaben ist gestattet.
Dem Kanton steht im Ständerat nur ein Sitz zu. Somit darf auf dem Wahlzettel auch nur eine Person aufgeführt werden.
Name, Vorname, Beruf oder Amt, Wohnort.
Es gelten die üblichen Ungültigkeitsgründe des kantonalen Rechts.
Fehlende Wahlunterlagen sind bei der Gemeindekanzlei anzufordern.
Brieflich oder an der Urne.
Wird das absolute Mehr im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet am 26. November 2023 ein zweiter Wahlgang statt, bei welchem das relative Mehr entscheidet. Stellt sich für den allfälligen zweiten Wahlgang nur eine Person zur Verfügung, so gilt sie ohne Wahlgang als gewählt («stille Wahl»).
Alle Stimmberechtigten. Wer am zweiten Wahlgang teilnehmen will, hat dies bis spätestens am Mittwoch nach dem ersten Wahlgang der Kantonskanzlei mitzuteilen.