Stimmberechtigt sind im Kanton Aargau alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (§ 59 i.V.m. § 69 KV). Stimmberechtigt für die Wahl des Ständerats sind auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Aargau stimmberechtigt sind.
Ja.
Neben dem Stimmrechtsausweis, dem Stimmzettelkuvert und dem vorfrankierten Antwortkuvert wird den Stimmberechtigten der Wahlzettel für die Ständeratswahlen zugestellt. Diesem ist mittels Perforation ein Informationsblatt angeheftet, auf welchem die Namen der angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt sind.
Der Wahlzettel enthält zwei leere Linien, auf welche man die Namen der Personen, die man wählen möchte, von Hand aufschreiben kann. Für die gleiche Person kann nur eine Stimme abgegeben werden. Das Kumulieren ist bei den Ständeratswahlen nicht erlaubt.
Keiner. Auch ein leerer Wahlzettel ist gültig. Er wird bei der Ermittlung des Resultats jedoch nicht berücksichtigt.
Es gibt hierfür keine klaren Vorgaben. Der Wählerwille muss durch das Wahlbüro jedoch eindeutig erkennbar sein.
Der Wahlzettel ist ungültig, wenn er nicht amtlich ist, er anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert wurde, der Wille der stimmenden Person nicht eindeutig erkennbar ist, der Wahlzettel ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthält und bei brieflicher Stimmabgabe nicht den dafür erlassenen Vorschriften entspricht.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn nicht das amtliche Antwortkuvert benutzt wird, das Antwortkuvert nicht in einem vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen wird oder per Post verspätet eintrifft, der Stimmrechtsausweis fehlt oder nicht unterzeichnet ist, der Wahlzettel sich nicht im (zugeklebten) amtlichen Stimmzettelkuvert befindet.
An die Gemeindekanzlei der Gemeinde, in der die Person stimmberechtigt ist.
Kontaktdaten für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: auslandschweizer@ag.ch oder +41 62 835 44 50
Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder an der Urne oder brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe kann auch in den dafür vorgesehenen Briefkasten der Gemeinde gelegt werden.
Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am 19. November 2023 statt.
Wählbar für den 2. Wahlgang ist, wer innert 5 Tagen nach dem 1. Wahlgang durch mindestens 10 Stimmberechtigte des Kantons Aargau angemeldet wird. Es dürfen auch Kandidatinnen und Kandidaten angemeldet werden, die am 1. Wahlgang nicht teilgenommen haben.