In der Schweiz eingetragene Partnerschaft

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    Eingetragene Partnerschaft

    In der Schweiz können zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Lebensgemeinschaft amtlich eintragen lassen. Sie gehen eine eingetragene Partnerschaft ein mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, ähnlich wie bei einer Ehe.

    Aktuell

    Am 26. September 2021 haben die Schweizer Bürgerinnen und Bürger in einer Volksabstimmung die Ehe für alle angenommen. Gleichgeschlechtliche Paare können ab dem 1. Juli 2022 heiraten.  Ab dann kann eine bestehende eingetragene Partnerschaft ausserdem in eine Ehe umgewandelt werden. Eine eingetragene Partnerschaft wird ab diesem Zeitpunkt hingegen nicht mehr möglich sein.

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    Wenn Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner eine Partnerschaft eintragen lassen möchten,

    • müssen Sie das gleiche Geschlecht haben

    • müssen Sie beide mindestens 18 Jahre alt sein

    • müssen Sie urteilsfähig sein

    • muss mindestens eine oder einer von Ihnen das Schweizer Bürgerrecht haben oder in der Schweiz leben

    • dürfen Sie nicht verheiratet sein oder bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben

    Im Hinblick auf die Eintragung Ihrer Partnerschaft müssen Sie ein Vorverfahren durchlaufen. Wenden Sie sich an das Zivilstandsamt an Ihrem Wohnort (oder am Wohnort Ihrer Partnerin oder Ihres Partners), um zu erfahren, welche Dokumente dafür notwendig sind.

    Das Zivilstandsamt überprüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Trifft dies zu, so erteilt es Ihnen die Bewilligung, Ihre Partnerschaft eintragen zu lassen.

    Nach dem Vorverfahren haben Sie drei Monate Zeit, um Ihre Partnerschaft bei einem Zivilstandsamt Ihrer Wahl eintragen zu lassen.

    Anders als bei der Eheschliessung braucht es für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft keine Zeuginnen und Zeugen.

    In einigen Zivilstandsämtern können Sie die Ringe untereinander austauschen.

    Nach Abschluss der Trauung erhalten Sie die Urkunde über die eingetragene Partnerschaft.

    Die Kosten für die Eintragung einer Partnerschaft liegen zwischen 300 und 400 Franken.

    Name

    Grundsätzlich behalten beide Partnerinnen oder beide Partner ihren Namen.

    Sie können aber bei der Eintragung der Partnerschaft auch den eigenen oder den Ihrer Partnerin oder Ihres Partners als gemeinsamen Namen wählen.

    Bürgerrecht

    Anders als die Ehe berechtigt die eingetragene Partnerschaft die ausländische Partnerin oder den ausländischen Partner einer Person mit Schweizer Bürgerrecht nicht zur erleichterten Einbürgerung.

    Als ausländische Partnerin oder ausländischer Partner geniessen Sie jedoch Erleichterungen im Rahmen einer ordentlichen Einbürgerung, wenn Sie mit Ihrer Schweizer Partnerin oder Ihrem Schweizer Partner seit 3 Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft leben und sich insgesamt 5 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. Informationen dazu kann Ihnen die kantonale Einbürgerungsbehörde Ihres Wohnkantons geben (Link: Kantonale Einbürgerungsbehörden (admin.ch)).

    Kinder

    Wenn Sie in eingetragener Partnerschaft leben, können Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner weder gemeinschaftlich Kinder adoptieren noch fortpflanzungsmedizinische Verfahren in Anspruch nehmen, um gemeinsam Eltern zu werden.

    Sie können aber das Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners adoptieren, wenn Sie seit mindestens drei Jahren in eingetragener Partnerschaft leben und für das Kind mindestens ein Jahr lang gesorgt haben (Stiefkindadoption).

    Hat Ihre Partnerin oder Ihr Partner Kinder, so sind Sie verpflichtet, sie oder ihn in der Ausübung der elterlichen Sorge zu unterstützen; im Krankheitsfall oder bei Abwesenheit können Sie die Mutter oder den Vater des Kindes auch vertreten. Sind sie aufgrund einer Stiefkindadoption beide gemeinsam Eltern des Kindes, so stehen Ihnen dieselben Elternrechte zu wie einem verheirateten Paar.

    Vermögen und Schulden

    Grundsätzlich bleiben die Vermögenswerte (und die Schulden) der beiden in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen getrennt (Gütertrennung).

    Sie können aber einen Vermögensvertrag abschliessen, in dem Sie die Vermögensverwaltung regeln. Der Vertrag muss von einem Notar oder einer Notarin beurkundet werden.

    Steuern

    Personen in eingetragener Partnerschaft füllen die Steuererklärung gemeinsam aus und bezahlen die Steuern gemeinsam.

    Tod

    Verstirbt Ihre Partnerin oder Ihr Partner, so haben Sie die gleichen Rechte wie der Witwer in einer Ehe:

    • Sie erhalten eine Witwenrente der AHV, wenn Sie minderjährige Kinder haben.

    • Sie können auch eine Rente der Pensionskasse nach BVG beziehen, wenn Sie für den Unterhalt eines Kindes sorgen müssen oder über 45 Jahre alt sind und Ihre eingetragene Partnerschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat.

    • Sie sind die gesetzliche Erbin oder der gesetzliche Erbe der verstorbenen Person. Informationen dazu finden Sie auf der Seite «Erbschaft».

    Die Schweiz anerkennt eine Ehe von zwei gleichgeschlechtlichen Personen, die im Ausland nach den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen geschlossen wurde, zurzeit als eingetragene Partnerschaft.

    Allgemeine Informationen über die eingetragene Partnerschaft finden Sie auf der Seite «Häufige Fragen» des Bundesamts für Justiz.

    Informationen über die Vorbereitung für die Eintragung Ihrer Partnerschaft und deren Durchführung sowie über die Anerkennung einer eingetragenen Partnerschaft, die im Ausland begründet wurde, erhalten Sie beim Zivilstandsamt Ihres Wohnortes.

    Informationen über die Wahl des Namens in einer eingetragenen Partnerschaft finden Sie im Merkblatt über die Namensführung in eingetragener Partnerschaft.

    Informationen über die Steuern erhalten Sie bei der Steuerbehörde Ihres Wohnkantons.

    Informationen über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft finden Sie auf der entsprechenden Webseite.

    Für individuelle Fragen zur eingetragenen Partnerschaft und zum Vermögensvertrag können Sie sich auch an eine Anwältin, einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar wenden.

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