Wenn beide einverstanden sind
ein schriftliches Gesuch, das von beiden Personen unterschrieben ist. Gerichte bieten oft entsprechende Formulare oder Vorlagen an.
eine Auflösungsvereinbarung, das heisst ein schriftliches Dokument, in dem Sie vereinbaren, wie Sie mit den Folgen der Trennung umgehen wollen. Unter anderem geht es um folgende Fragen: Wie wird das Vermögen aufgeteilt? Wer bleibt in der gemeinsam gemieteten Wohnung? Wer erhält die gemeinsam erworbene Wohnung? Wenn Stiefkinder da sind: Darf die andere Partnerin oder der andere Partner sie weiterhin sehen und besuchen?
Wenn Sie sich nicht einigen können
Zivilstand: Nach der Auflösung der Partnerschaft lautet Ihr Zivilstand «aufgelöste Partnerschaft».
Gütertrennung: In der eingetragenen Partnerschaft gilt in der Regel die Gütertrennung: Bei Auflösung dieser Partnerschaft behält somit jede Person, was ihr gehört. Wer die gemeinsam erworbenen Güter übernimmt, entschädigt die andere Person mit einem Geldbetrag.
Beachten Sie: Wenn Sie und Ihre Ex-Partnerin oder Ihr Ex-Partner Ihre Vermögenswerte mit einem Vermögensvertrag in die Gemeinschaft überführt haben, müssen Sie diese teilen.Unterhaltszahlungen: Nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist jede Person für ihren eigenen Unterhalt verantwortlich. Ein Unterhaltsanspruch kann jedoch zuerkannt werden, wenn eine Person aufgrund der vereinbarten Aufgabenteilung ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder ganz aufgegeben hat. Der Unterhaltsanspruch besteht, bis die Person, die die Unterhaltszahlungen erhält, ihren Unterhalt wieder selber verdienen kann.
Steuern: Nach der Auflösung der Partnerschaft werden beide Personen wieder separat besteuert.
AHV und berufliche Vorsorge: Beide Partnerinnen oder Partner erhalten je die Hälfte der Guthaben der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) und der Pensionskasse, die während der Partnerschaft erworben wurden.
Kinder: Wenn eine Partnerin bzw. ein Partner Kinder hat, kann das Gericht festlegen, dass die andere Person auch nach der Trennung persönlichen Kontakt mit den Stiefkindern pflegen darf.
Erbschaft: Mit der Auflösung der Partnerschaft verlieren die beiden Personen den Anspruch auf das Erbe der Partnerin oder des Partners.
Beachten Sie: Haben Sie das Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners adoptiert (Stiefkindadoption), so richtet sich die Regelung der Kinderbelange nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts. In diesem Fall besteht zwischen dem Kind und Ihnen ein Recht auf persönlichen Kontakt.