Mutterschaft oder Schwangerschaft und Arbeit

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    Schwangerschaft, Mutterschutz und Arbeit

    Während Ihrer Schwangerschaft muss Ihr Arbeitgeber besondere Schutzmassnahmen für Sie und Ihr Ungeborenes treffen. Besondere Rechte haben Sie auch während der Mutterschaft und in der Stillzeit.

    Hinweis

    Sie sind nicht dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Wenn Sie dies dennoch tun möchten, kann Ihr Arbeitgeber die notwendigen Schritte einleiten, um Ihnen einen sicheren und geschützten Arbeitsplatz zu garantieren.

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    Schutzmassnahmen

    Während der Schwangerschaft profitieren Frauen von besonderen Rechten am Arbeitsplatz. Die wichtigsten Massnahmen, die Ihr Arbeitgeber ergreifen sollte, sind die folgenden:

    • Ihre tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, auch wenn Ihr Arbeitsvertrag dies vorsieht.

    • Sie können nur dann weiterhin schwere oder gefährliche Arbeiten leisten, wenn Ihre Tätigkeit kein Risiko für Sie und Ihr Baby darstellt. Ihr Arbeitgeber muss eine Risikoanalyse durchführen lassen, um sicherzustellen, dass weder für Sie noch für Ihr Ungeborenes eine Gefahr besteht.

    • Im Falle einer Gefährdung muss Ihr Arbeitgeber geeignete Schutzmassnahmen ergreifen oder Ihnen eine gleichwertige, aber sichere und nicht zu anstrengende Tätigkeit anbieten.

    • Wenn Sie normalerweise zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten, können Sie während den ersten sechs Monate der Schwangerschaft verlangen, dass Ihnen tagsüber eine gleichwertige Arbeit zugewiesen wird.

    • In den acht Wochen vor der Geburt ist Nachtarbeit für schwangere Frauen ganz verboten.

    • Es muss die Möglichkeit gegeben sein, dass Sie sich tagsüber in einem separaten Raum hinlegen und ausruhen können.

    Abwesenheit und Lohn

    Wenn Sie wegen Ihrer Schwangerschaft nicht zur Arbeit gehen können, erhalten Sie mit einem ärztlichen Zeugnis, wie bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit, ganz normal Ihren Lohn.

    Sie können sich bei der Arbeit abmelden, indem Sie ganz einfach Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten informieren. Aber Vorsicht: Ohne ärztliches Zeugnis ist Ihr Arbeitgeber nicht immer zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

    Wenn Sie nachts arbeiten und Ihr Arbeitgeber Ihnen tagsüber keine gleichwertige Arbeit anbieten kann, sind Sie von der Arbeit freigestellt und haben Anspruch auf 80 Prozent Ihres Lohns. Dasselbe gilt bei anstrengenden oder gefährlichen Arbeiten.

    Sobald Sie aus dem Mutterschaftsurlaub zurückkehren, haben Sie das Recht, bestimmte organisatorische Vorkehrungen zum Schutz Ihrer Gesundheit zu verlangen, die es Ihnen auf Wunsch auch ermöglichen, Ihr Kind zu stillen.

    Im Einzelnen:

    • Ihre tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, auch wenn Ihr Arbeitsvertrag dies vorsieht.

    • Es muss Ihnen die nötige Zeit zum Stillen oder Abpumpen der Milch zur Verfügung gestellt werden. Diese Zeit zählt als bezahlte Arbeitszeit (min. 30 Minuten bei einem Arbeitstag von bis zu 4 Stunden; 60 Minuten bei einem Arbeitstag von mehr als 4 Stunden; 90 Minuten bei einem Arbeitstag von mehr als 7 Stunden).

    • Auf Verlangen können Sie von schweren oder gefährlichen Arbeiten befreit werden.

    Ihr Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis während Ihrer Schwangerschaft sowie während den ersten 16 Wochen nach der Geburt Ihres Kindes nicht auflösen..

    Er kann Ihnen jedoch kündigen, wenn Sie während Ihrer Probezeit schwanger werden. Auch aus schwerwiegenden Gründen (z. B. im Falle eines Diebstahls) können Sie entlassen werden. Oder aber die Kündigung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Vorgesetzten oder Ihrem Vorgesetzten.

    Als Arbeitnehmerin können Sie Ihren Vertrag jederzeit kündigen, auch während der Schwangerschaft und dem Mutterschaftsurlaub.

    Bitte beachten Sie: Der Vater des Kindes kann während des Vaterschaftsurlaubs entlassen werden.

    Mehr zum Thema Mutterschutz und Arbeitswelt erfahren Sie in der Broschüre «Mutterschutz – Information für Schwangere, Stillende und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis» des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).

    Informationen zum Mutterschafts- und zum Vaterschaftsurlaub finden Sie auf der Seite Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub.

    Informationen zur ausserfamiliären Kinderbetreuung oder zu Abwesenheiten vom Arbeitsplatz infolge Krankheit der Kinder finden Sie auf der Seite Ausserfamiliäre Kinderbetreuung.

    Weitere Informationen bezüglich der Kündigung finden Sie auf der Seite Kündigung.

    Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden

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