Dank dem Freizügigkeitsabkommen sind Einreise und Aufenthalt in der Schweiz für Bürgerinnen und Bürger der EU- und der EFTA-Staaten massiv erleichtert. Für Personen aus andern Ländern (Drittstaaten) sind die Bestimmungen restriktiver. Je nach Grund und Dauer Ihres Aufenthalts in der Schweiz benötigen Sie einen anderen Aufenthaltstitel.
Personen aus den EU-27*/EFTA** | Personen aus Drittstaaten |
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* Die EU-27 umfasst folgende Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
** EFTA: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz.
Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung benötigen, kontaktieren Sie bitte die kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörde ihres Wohnortes.
Die Voraussetzungen, die Sie für den Erhalt der Bewilligung erfüllen müssen, variieren je nach Ihrer Staatsangehörigkeit, der Dauer und des Grundes für den Aufenthalt. Auf ch.ch finden Sie weitere Informationen zum Thema auf den Seiten Als Ausländer in der Schweiz arbeiten und Aufenthalt in der Schweiz ohne Arbeit.
Sie müssen Ihr Gesuch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde einreichen. Im Kanton Genf ist es anders: Dort wenden Sie sich bitte an den Kanton.
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Dem Gesuch sind die folgenden Dokumente beizulegen:
aktuelle Bewilligung
Pass des Herkunftsstaates (dieser muss mindestens drei Monate über das Ende der Aufenthaltsdauer hinaus gültig sein)
Anzeige der kantonalen Migrationsbehörde, dass die Bewilligung ausläuft (falls Sie eine Anzeige bekommen haben)
Das Gesuch um Verlängerung können Sie frühestens drei Monate und müssen Sie spätestens zwei Wochen vor dem Ablauf der Gültigkeit einreichen.
Haben Sie Ihre Bewilligung verloren oder wurde sie Ihnen gestohlen, so melden Sie das der Polizei. Die Polizei erstellt einen Verlustschein.
Hier können Sie einen Polizeiposten suchen.
Begeben Sie sich anschliessend auf die Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeinde und nehmen Sie ihren Pass, ein Passfoto und den Verlustschein mit. Sie müssen die Kosten für die Ausstellung eines Duplikats oder einer neuen Bewilligung bezahlen. Diese Kosten variieren.
Wenn eine verschwundene Bewilligung wieder zum Vorschein kommt, müssen Sie diese bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohnsitzgemeinde annullieren lassen.
Wenn Sie ihre Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs bekommen haben und Sie sich von der Person, die der Grund für ihre Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ist, scheiden lassen oder diese Person stirbt, kann es sein, dass Ihre Bewilligung nicht verlängert wird.
Wenn Sie jedoch eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben, können Sie in der Schweiz bleiben.
Die Möglichkeit, in der Schweiz zu bleiben, besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch für Personen mit einem Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung):
Staatsangehörige der EU/EFTA
Sie können eine Aufenthaltsbewilligung auf Ihren Namen beantragen, falls Sie erwerbstätig sind oder über genügend finanzielle Mittel verfügen, um für sich selbst zu sorgen.
Drittstaatsangehörige
Sie können Ihren Aufenthaltstitel verlängern lassen, wenn:
Sie während mindestens drei Jahren mit Ihrem (schweizerischen oder ausländischen) Partner verheiratet waren und zusammengelebt haben,
Sie in der Schweiz gut integriert sind (guter Leumund; gute mündliche Sprachkompetenzen; Willen, zu arbeiten oder zu studieren), oder
eine Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz aus wichtigen persönlichen Gründen angezeigt ist (z. B. stark erschwerte soziale Reintegration im Herkunftsland oder eheliche Gewalt).
Weitere Informationen zu den Aufenthaltsbewilligungen bekommen Sie bei den kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.
Das Staatssekretariat bietet FAQ zu den Aufenthaltsbewilligungen für die Schweiz an.