Nacht- und Sonntagsarbeit in der Schweiz

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    Sonntags- und Nachtarbeit

    In der Schweiz sind Nachtarbeit und Sonntagsarbeit verboten. Gewisse Sektoren sind von diesem Verbot ausgenommen. Andere Sektoren können eine Bewilligung für vorübergehende oder dauernde Nacht- und Sonntagsarbeit beantragen. 

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    Vorübergehende und dauernde Nachtarbeit

    In der Schweiz ist es per Gesetz verboten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr zu beschäftigen.

    Wer als Arbeitgeber dennoch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dieser Zeitspanne beschäftigen möchte, braucht eine Bewilligung sowie das Einverständnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

    Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.

    Bitte beachten Sie: In der Schweiz wird zwischen vorübergehender Nachtarbeit und dauernder Nachtarbeit unterschieden.

    • Man spricht von vorübergehender Nachtarbeit, wenn sie bei sporadisch oder periodisch wiederkehrenden Einsätzen nicht mehr als drei Monate pro Kalenderjahr umfasst oder wenn sie bei zeitlich befristeten Einsätzen von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr einen einmaligen Charakter aufweist.

    • Von dauernder Nachtarbeit spricht man, wenn diese den genannten zeitlichen Umfang überschreitet.

    Eine Bewilligung beantragen

    Wenn Sie als Arbeitgeber vorübergehende Nachtarbeit einführen möchten, müssen Sie bei der zuständigen kantonalen Behörde ein begründetes Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung einreichen.

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    24. VS
    25. ZG
    26. ZH

    Möchten Sie für eine längere Zeit Nachtarbeit einführen, so müssen Sie eine Bewilligung für dauernde Nachtarbeit einholen. Beantragen Sie ihre Arbeitszeitbewilligung via EasyGov.swiss - Der Online-Schalter für Unternehmen

    Bitte beachten Sie: Verrichtet eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer pro Jahr Nachtarbeit während 25 Nächten oder mehr, so hat sie oder er das Anrecht, die eigene Eignung für Nachtarbeit alle zwei Jahre medizinisch untersuchen zu lassen. In gewissen Fällen ist eine solche medizinische Untersuchung obligatorisch, zum Beispiel bei Jugendlichen, die zwischen 1 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, oder bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unter schwierigen Bedingungen arbeiten (Extremtemperaturen, Lärm, Vibrationen, körperliche Arbeit, Alleinarbeit …). Ab 45 Jahren können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangen, dass die Untersuchung jedes Jahr durchgeführt wird.

    Vorübergehende Nachtarbeit

    Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in höchstens 25 Nächten pro Kalenderjahr während 23.00 und 6.00 Uhr arbeiten, haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent.

    Dauernde Nachtarbeit

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben.

    Es ist nicht zulässig, diesen Zeitzuschlag durch einen Lohnzuschlag zu ersetzen, denn die Ausgleichsruhezeit dient dazu, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich erholen und den Schlafmangel nachholen kann.

    Das SECO stellt ein Merkblatt zur Verfügung, in dem die Entschädigung bei dauernder Nachtarbeit im Detail erklärt wird.

    Vorübergehende und dauernde Sonntagsarbeit

    In der Schweiz ist Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten. Wer als Arbeitgeber dennoch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Sonntag beschäftigen möchte, braucht eine Bewilligung sowie das Einverständnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

    Bitte beachten Sie: In der Schweiz wird zwischen vorübergehender Sonntagsarbeit und dauernder Sonntagsarbeit unterschieden.

    • Man spricht von vorübergehender Sonntagsarbeit, wenn sie nicht mehr als sechs Sonntage im Jahr umfasst oder wenn sie bei zeitlich befristeten Einsätzen von bis zu drei Monaten nicht mehr als zwölf Sonntage umfasst und einen einmaligen Charakter aufweist. Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gilt auch als Sonntagsarbeit.

    • Von dauernder Sonntagsarbeit spricht man, wenn sie mehr als sechs oder mehr als zwölf Sonntage, einschliesslich gesetzlicher Feiertage, im Jahr umfasst.

    Eine Bewilligung beantragen

    Damit Sie als Arbeitgeber vorübergehend Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Sonntag beschäftigen dürfen, müssen Sie bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung einreichen. Diese übermittelt Ihnen die nötigen Informationen und die für die Einreichung des Gesuchs nötigen Formulare.

    Wenn Sie eine Bewilligung für dauernde Sonntagsarbeit beantragen möchten, beantragen Sie ihre Arbeitszeitbewilligung via EasyGov.swiss - Der Online-Schalter für Unternehmen.

    Vorübergehende Sonntagsarbeit

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zu sechs Sonntagen im Jahr arbeiten, haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50 Prozent und einen Zeitausgleich. Dieser variiert je nach Situation wie folgt:

    • Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden muss innerhalb von vier Wochen durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden.

    • Dauert die Sonntagsarbeit länger als fünf Stunden, so muss in der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche ein Ruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt werden (zusätzlich zur täglichen Ruhezeit, das heisst zur Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen, die mindestens 11 Stunden betragen muss; insgesamt muss der Ausgleich also 35 Stunden betragen).

    Dauernde Sonntagsarbeit

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dauernde Sonntagsarbeit verrichten, haben Anspruch auf einen Zeitausgleich.

    Dieser variiert je nach Situation wie folgt:

    • Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden muss innerhalb von vier Wochen durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden.

    • Dauert die Sonntagsarbeit länger als fünf Stunden, so muss in der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche ein Ruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt werden (zusätzlich zur täglichen Ruhezeit, das heisst zur Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen, die mindestens 11 Stunden betragen muss; insgesamt muss der Ausgleich also 35 Stunden betragen).

    Es ist nicht zulässig, diesen Zeitausgleich durch einen Lohnzuschlag zu ersetzen, denn die Ausgleichsruhezeit dient dazu, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich erholen und die entgangene Sonntags- und Feiertagserholung nachholen kann.

    In gewissen Berufen und Berufskategorien können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Bewilligung in der Nacht und an Sonntagen beschäftigt werden, zum Beispiel im Gesundheitswesen, im Gastgewerbe, aber auch in Kiosken, Bäckereien, Theatern und Zeitungsredaktionen.

    Das SECO stellt eine aktuelle Liste der Berufskategorien zur Verfügung, für die Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Bewilligung möglich ist.

    Auf der Website des SECO finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu Nachtarbeit und Sonntagsarbeit.

    Für weitere Informationen zu Nacht- und Sonntagsarbeit, Bewilligungen, Entschädigung, Altersgrenzen, Ausnahmen usw. können Sie sich an die zuständige Behörde Ihres Kantons wenden.

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