Verletzungen der Genfer Konventionen
Verstösse gegen die Verpflichtungen aus den Genfer Konventionen sind leider eine traurige Realität. Die Verwundung oder Tötung von Zivilpersonen, Folterungen von Kriegsgefangenen und Entführungen von humanitärem Personal zeigen: Es ist noch ein weiter Weg, bis die zwingenden Grundsätze des humanitären Völkerrechts weltweit beachtet werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich zur strafrechtlichen Verfolgung von schweren Verletzungen der Genfer Konventionen. Solche Verbrechen müssen folglich auch in der Schweiz verfolgt und bestraft werden – unabhängig davon, wo die Tat begangen wurde und ob die Täterin oder der Täter Militär- oder Zivilperson ist. Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen gehören ausserdem zu den Straftaten, für deren Verfolgung der Internationale Strafgerichtshof zuständig ist.
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60 Jahre Genfer Konventionen
In Kriegen und bewaffneten Konflikten ist nicht alles erlaubt. Die Genfer Konventionen legen Einschränkungen zum Schutz der Opfer fest.Die vier Genfer Konventionen wurden am 12. August 1949 in der Calvinstadt unterzeichnet. Sie bilden die Grundlage des humanitären Völkerrechts. Einerseits wollen sie Personen schützen, die in einem bewaffneten Konflikt nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten beteiligt sind, andererseits regeln sie das Verhalten der Kriegsparteien während eines Konflikts, indem sie deren Handlungsspielraum einschränken.
60 Jahre Genfer Konventionen
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Die Wurzeln der Genfer Konventionen reichen ins 19. Jahrhundert zurück. Der Genfer Henry Dunant, der 1859 während der blutigen Schlacht von Solferino die Pflege für die Opfer organisiert hatte, lancierte die Idee eines internationalen Schutzes für Menschen in Konfliktsituationen. Seine Bemühungen führten 1864 zur Unterzeichnung der ersten «Genfer Konvention betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen» und in der Folge zur Gründung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz. Die revolutionäre Idee dieses supranationalen Rechtsinstruments erwies sich jedoch als ungenügend, um den Schutz von Personen in Kriegszeiten wirksam zu gewährleisten, dies insbesondere während der verheerenden zwei Weltkriege im 20. Jahrhundert. Ungenügend geschützt waren vor allem Personen, die nicht (oder nicht mehr) aktiv an den bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt waren (Zivilpersonen, Schiffbrüchige, Verwundete, Kriegsgefangene, medizinisches Personal). Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden deshalb die geltenden vier Genfer Konventionen ausgearbeitet. Bisher wurden sie von 194 Staaten unterzeichnet und in der Folge durch drei Zusatzprotokolle (zwei von 1977 und eines von 2005) ergänzt.
Die Konventionen schützen Personen und Güter, die von einem bewaffneten Konflikt betroffen sind oder betroffen sein könnten, und beschränken das Recht der Kriegsparteien bei der Wahl der Mittel und Methoden der Kriegführung. Hier einige herausragende Punkte:
- Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit der Personen, die sich nicht an einer bewaffneten Auseinandersetzung beteiligen, sowie von sanitärem Material, Ambulanzen und Spitälern. Die Konfliktparteien müssen dafür sorgen, dass diese Personen Pflege und Hilfe erhalten.
- Anspruch der Kriegsgefangenen auf Achtung des Lebens, der Menschenwürde und der persönlichen Rechte (namentlich der Rechtsgarantien).
- Beschränkung der zulässigen Mittel und Methoden der Kriegführung (insbesondere Verbot der Folter und weiterer unnötiger Strafen oder Leiden).
- Pflicht der Konfliktparteien, zwischen Zivilpersonen und zivilen Objekten einerseits und militärischen Zielen und Militärpersonen andererseits zu unterscheiden.
Für die Schweiz sind die Genfer Konventionen in verschiedener Hinsicht von besonderer Bedeutung. Einerseits deshalb, weil das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) als wichtigste internationale Organisation, die für die Umsetzung der Genfer Konventionen sorgen muss, seinen Sitz in der Schweiz hat. Andererseits deshalb, weil die Schweiz Depositarstaat der Konventionen ist und als solcher genau umschriebene Verpflichtungen hat; sie muss zum Beispiel die Originale der Konventionen aufbewahren, allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln und Änderungen der Konventionen registrieren. Schliesslich gehört die Förderung und Stärkung des humanitären Völkerrechts zu den prioritären Zielen der schweizerischen Aussenpolitik.
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Zuletzt aktualisiert am: 30.07.2009
