www.ch.ch - Startseite

Schweizerische Bundeskanzlei, Sektion Elektronischer Behördenverkehr

Kontext Inhalte

Erweiterte Suche
A - Z | Sitemap
Lokalisieren

icon_stellenportal
icon_behoerdenverzeichnis
icon_wahlen
icon_ebuku
icon_gefahren

Publikationen


Anzeige erstatten

Wurde eine Straftat verübt, kann bei der Polizei ein Strafantrag gestellt oder Anzeige erstattet werden.

Strafantrag oder Anzeige bei der Polizei

Je nach Art der Zuwiderhandlung wird eine strafbare Handlung auf Antrag des Opfers oder von Amtes wegen durch die Behörde verfolgt. Ein Strafantrag kann nur vom Opfer selbst gestellt werden. Bleibt dieser Schritt aus und handelt es sich um eine Straftat, die nur auf Antrag verfolgt wird, bleibt der Täter oder die Täterin der rechtswidrigen Handlung unbestraft. Anzeige hingegen kann von jeder Person oder Behörde erstattet werden, die Kenntnis von der Straftat hat. Jeder nächste Polizeiposten nimmt einen Strafantrag oder eine Anzeige entgegen.

Hilfe für Opfer von Straftaten

Unter gewissen Umständen haben Opfer von Angriffen (die in der Schweiz oder im Ausland erfolgten) Anrecht auf Hilfe von einer staatlich anerkannten Beratungsstelle (OH-Beratungsstellen). Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist hierfür der richtige Ansprechpartner.
Wird ein Strafantrag gestellt, informiert die Polizei das Opfer über die Möglichkeit einer solchen Hilfe. Wenn das Opfer nichts dagegen einzuwenden hat, benachrichtigt die Polizei eine der OH-Beratungsstellen und gibt dieser den Namen und die Adresse des Opfers bekannt.
BJ - Opferhilfe Dieses Symbol soll Sie darauf hinweisen, dass der Link auf eine externe Seite geleitet wird und Sie sich somit ausserhalb unseres Dienstes befinden und wir keinerlei Gewährleistung für folgende Inhalte geben können.
BJ - Opferhilfe, Ausland Dieses Symbol soll Sie darauf hinweisen, dass der Link auf eine externe Seite geleitet wird und Sie sich somit ausserhalb unseres Dienstes befinden und wir keinerlei Gewährleistung für folgende Inhalte geben können.
BJ - Opferhilfe Beratungsstellen (Liste) Dieses Symbol soll Sie darauf hinweisen, dass der Link auf eine externe Seite geleitet wird und Sie sich somit ausserhalb unseres Dienstes befinden und wir keinerlei Gewährleistung für folgende Inhalte geben können.

Begehen einer Straftat - Selbstanzeige bei der Polizei

Jeder Mensch, der eine Straftat begangen hat, kann sich selbst beim nächsten Polizeiposten stellen. Bei einer Selbstanzeige eröffnet die Strafverfolgungsbehörde nicht automatisch ein Strafverfahren. Sie kann vielmehr frei entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens gegeben sind. Eine Selbstanzeige bei der Polizei wird in einigen Fällen als "aufrichtige Reue" gewertet und kann zu einer Strafmilderung führen.

Polizeiliche Übergriffe - Anlaufstellen

Personen, die mit der Polizei unerfreuliche Erfahrungen machen (Polizei überschreitet ihre Kompetenzen, ihr Verhalten ist unverhältnismässig und nicht gesetzeskonform), können bei der kantonalen oder kommunalen Verwaltungsombudsstelle eine so genannte Verwaltungsbeschwerde einreichen. Bei einem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten der Polizei (z.B. Körperverletzung) kann eine Strafanzeige gemacht werden. In gewissen Städten und Kantonen bestehen spezielle Anlaufstellen (z.B. Anlauf- und Beschwerdestelle für Polizeiangelegenheiten der Stadt Zürich) oder Ombudsstellen der Verwaltung. Opfer polizeilicher Übergriffe können sich an diese Stellen wenden.

Notruf 117

Die Notrufnummer der Polizei ist die 117.


Zurück zur Übersicht Polizei