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Anzeige erstatten
Wurde eine Straftat verübt, kann bei der Polizei ein Strafantrag gestellt oder Anzeige erstattet werden.Je nach Art der Zuwiderhandlung wird eine strafbare Handlung auf Antrag des Opfers oder von Amtes wegen durch die Behörde verfolgt. Ein Strafantrag kann nur vom Opfer selbst gestellt werden. Bleibt dieser Schritt aus und handelt es sich um eine Straftat, die nur auf Antrag verfolgt wird, bleibt der Täter oder die Täterin der rechtswidrigen Handlung unbestraft. Anzeige hingegen kann von jeder Person oder Behörde erstattet werden, die Kenntnis von der Straftat hat. Jeder nächste Polizeiposten nimmt einen Strafantrag oder eine Anzeige entgegen.
Unter gewissen Umständen haben Opfer von Angriffen (die in der Schweiz oder im Ausland erfolgten) Anrecht auf Hilfe von einer staatlich anerkannten Beratungsstelle (OH-Beratungsstellen). Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist hierfür der richtige Ansprechpartner.
Wird ein Strafantrag gestellt, informiert die Polizei das Opfer über die Möglichkeit einer solchen Hilfe. Wenn das Opfer nichts dagegen einzuwenden hat, benachrichtigt die Polizei eine der OH-Beratungsstellen und gibt dieser den Namen und die Adresse des Opfers bekannt.
Wird ein Strafantrag gestellt, informiert die Polizei das Opfer über die Möglichkeit einer solchen Hilfe. Wenn das Opfer nichts dagegen einzuwenden hat, benachrichtigt die Polizei eine der OH-Beratungsstellen und gibt dieser den Namen und die Adresse des Opfers bekannt.
Jeder Mensch, der eine Straftat begangen hat, kann sich selbst beim nächsten Polizeiposten stellen. Bei einer Selbstanzeige eröffnet die Strafverfolgungsbehörde nicht automatisch ein Strafverfahren. Sie kann vielmehr frei entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens gegeben sind. Eine Selbstanzeige bei der Polizei wird in einigen Fällen als "aufrichtige Reue" gewertet und kann zu einer Strafmilderung führen.
Personen, die mit der Polizei unerfreuliche Erfahrungen machen (Polizei überschreitet ihre Kompetenzen, ihr Verhalten ist unverhältnismässig und nicht gesetzeskonform), können bei der kantonalen oder kommunalen Verwaltungsombudsstelle eine so genannte Verwaltungsbeschwerde einreichen. Bei einem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten der Polizei (z.B. Körperverletzung) kann eine Strafanzeige gemacht werden. In gewissen Städten und Kantonen bestehen spezielle Anlaufstellen (z.B. Anlauf- und Beschwerdestelle für Polizeiangelegenheiten der Stadt Zürich) oder Ombudsstellen der Verwaltung. Opfer polizeilicher Übergriffe können sich an diese Stellen wenden.
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