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Militärdienstpflicht
Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.Die Militärdienstpflicht beginnt für Männer mit dem 19. Lebensjahr. Im Alter von 16 Jahren wird der Stellungspflichtige vororientiert, mit 18 zu obligatorischen Orientierungstagen eingeladen und mit 19 vom Wohnortkanton zur Rekrutierung aufgeboten. Die Rekrutenschule wird in der Regel mit 20 Jahren absolviert. Für Frauen ist der Militärdienst freiwillig. Die Dienstpflicht endet im Alter von 30 bis 34 Jahren, für höhere Unteroffiziere spätestens nach dem 36. Altersjahr, für Hauptleute mit speziellen Funktionen nach dem 42. Altersjahr, für höhere Stabsoffiziere bei Bedarf nach dem Ende des 50. Altersjahres.
Auch Doppelbürger sind grundsätzlich dienstpflichtig, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllen, Zivildienst leisten oder Ersatzleistungen erbringen.
Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten grundsätzlich von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit, solange sie sich im Ausland aufhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie aber die Möglichkeit, freiwillig die Rekrutierung, die Rekrutenschule und Ausbildungsdienste in der Schweiz zu absolvieren. Auskünfte erteilen die zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland. Vorbehalten bleiben bilaterale Abkommen über den Militärdienst der Doppelbürger. Die Schweiz hat bis heute mit Frankreich, USA, Kolumbien, Argentinien, Österreich und Italien ein solches Abkommen abgeschlossen.
Ein entsprechendes Gesuch mit Beilage von Lebenslauf, aktuellem Auszug aus dem Zentralstrafregister und Dienstbüchlein muss bis spätestens drei Monate vor Beginn der Rekrutenschule beim Kreiskommando des Wohnsitzkantons eingereicht werden. Über die Zulassung zum waffenlosen Dienst entscheidet eine Kommission aufgrund des schriftlichen Gesuchs und einer Anhörung des Gesuchsstellers anlässlich der Rekrutierung. Über die geeigneten Jobs, die für Rekruten des waffenlosen Militärdienstes zur Verfügung stehen, informiert das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerung und Sport (VBS). Weitere Informationen unter www.zivil-dienst.ch.
Wer die Wehrpflicht nicht durch Militär- oder Zivildienst erfüllt, muss eine Ersatzabgabe leisten. Dieser Wehrpflichtersatz wird von den Kantonen eingezogen. Auskünfte erteilen die Wehrpflichtersatzverwaltungen der Kantone oder die Sektion Wehrpflichtersatz der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
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