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Sicherheit und Gesundheit
Wer Personen beschäftigt, muss für deren psychische und physische Gesundheit sorgen. Verschiedene Bundesgesetze sichern den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden.Für Anliegen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz können sich die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite an die zuständige kantonale Stelle wenden (häufig ist dies das jeweilige Amt für Wirtschaft und Arbeit). Diese ist u.a. zuständig für: Plangenehmigungen von Um- oder Neubauten, Gesuche um Bewilligung von vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit Beratung und Kontrolle der Betriebe .
Bewilligungen für dauernde Nacht- und Sonntagsarbeit erteilt hingegen des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Auf Bundesebene beschäftigen sich hauptsächlich der Leistungsbereich Arbeitsbedingungen des SECO, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) sowie die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA mit den Arbeitsschutzvorschriften.
Bewilligungen für dauernde Nacht- und Sonntagsarbeit erteilt hingegen des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Auf Bundesebene beschäftigen sich hauptsächlich der Leistungsbereich Arbeitsbedingungen des SECO, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) sowie die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA mit den Arbeitsschutzvorschriften.
Jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren werden durch das Gesetz besonders geschützt. Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 15. Altersjahr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind zulässig bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie bei der Werbung. Zudem dürfen Jugendlich ab 13 Jahren für leichte Arbeiten herangezogen werden (z.B. kleine Erledigungen oder Berufspraktika). Jugendliche dürfen ferner keine gefährlichen Arbeiten ausführen (z.B. Arbeiten mit Brand-, Explosions- oder hoher Unfallgefahr, Minenarbeit); im Rahmen der Berufsbildung sind gewisse Ausnahmen vom Verbot zulässig. Zudem gelten für sie striktere Bestimmungen bezüglich den Arbeits- und Ruhezeiten (z.B. Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot, wobei auch hier gewisse Ausnahmen zulässig sind). Weitere Informationen zum Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden liefert das SECO.
Für schwangere Frauen und stillende Mütter gelten Schutzmassnahmen. Die entsprechenden Bestimmungen betreffen insbesondere:
- Den Gesundheitsschutz. Die tägliche Arbeitszeit wird begrenzt, und es herrscht ab der 8. Woche vor der Niederkunft ein Nachtarbeitsverbot sowie ein Arbeitsverbot während mindestens 8 Wochen nach der Niederkunft. Ein Schutz besteht auch vor gefährlichen Arbeiten und Stoffen etc.
- Die Lohnfortzahlung: Erwerbstätige Mütter kommen alle in den Genuss eines bezahlten Mutterschaftsurlaubs. Weitergehende Lösungen (kantonale Bestimmungen, Personalreglemente, Gesamtarbeitsverträge) sind zulässig.
- Den Kündigungsschutz: Das Arbeitsverhältnis kann während der ganzen Schwangerschaft sowie den ersten 16 Wochen nach der Geburt des Kindes nicht aufgelöst werden.
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