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Schweizerische Bundeskanzlei, Sektion Elektronischer Behördenverkehr

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Ende des Arbeitsvertrages

Wenn das Verhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht durch einen befristeten Vertrag geregelt ist, können beide Parteien den Vertrag jederzeit auflösen; bei der Vertragsauflösung müssen sie aber eine gewisse Kündigungsfrist beachten.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Wenn der Arbeitsvertrag für eine befristete Zeitspanne ausgestellt wurde, endet dieser beim festgesetzten Fälligkeitsdatum. In diesem Fall ist für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht notwendig, eine Kündigung auszusprechen. Eine Kündigung vor dem Ende der festgesetzten Vertragsdauer ist im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht möglich, es sei denn, dass wichtige Gründe oder ein stilles Einvernehmen vorliegen

Kündigungsfrist

Generell wird die Kündigungsfrist durch den Arbeitsvertrag, durch den Normalarbeitsvertrag der jeweiligen Berufsgattung oder durch den Gesamtarbeitsvertrag definiert. Fehlt ein Vertrag oder eine Regelung, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung:
  • In der Probezeit: sieben Tage
  • Im ersten Dienstjahr: ein Monat
  • Vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr: zwei Monate
  • Ab dem zehnten Dienstjahr: drei Monate
Nach der Probezeit kann die Kündigung nur auf Ende Monat ausgesprochen werden. Damit das Kündigungsschreiben rechtskräftig ist, muss es vor Beginn der Kündigungsfrist bei der gekündigten Person eintreffen.

Missbräuchliche Kündigung

Eine missbräuchliche Kündigung kann angefochten werden und gibt möglicherweise Anlass zu Schadenersatzforderungen. Eine Kündigung kann unter anderem missbräuchlich sein, wenn sie wegen des Alters, der Hautfarbe oder der Religion einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers erfolgt. Missbräuchlich ist beispielsweise auch die Kündigung wegen der, Zugehörigkeit zu einer Partei oder einer Gewerkschaft. Personen, denen missbräuchlich gekündet wurde, sollten zuerst Einsprache gegen die Kündigung erheben, am besten in schriftlicher Form.
Dies muss vor Ablauf der Kündigungsfrist geschehen, und die angeschriebene Person vor sollte in ihrer Einsprache die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fordern. Wenn die beiden Parteien keine Einigung erzielen, wird der zuständige kantonale Richter oder die zuständige Richterin beigezogen. Mehr Informationen zu den geltenden Verfahren bei Arbeitskonflikten gibt das Thema Arbeitsgerichte

Kündigung zur Unzeit

Gegen Arbeitnehmende kann während bestimmter Zeiten, (so genannter Sperrfristen, keine Kündigung ausgesprochen werden. Solche Sperrfristen gelten bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst, Zivilschutz, Zivildienst oder Hilfsaktionen im Ausland. Eine Kündigung, die in diesen Situationen ausgesprochen wird, besitzt keine Gültigkeit (sog. Kündigung zur Unzeit).

Massenentlassungen

Bevor eine Massenentlassung vollzogen werden kann muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das betroffene Personal oder dessen Vertreterinnen und Vertreter konsultieren und das kantonale Arbeitsamt informieren. Bei Massenentlassung wird mehreren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern die Kündigung ausgesprochen, beispielsweise wegen Verlagerung der Produktionsstätte oder einer Restrukturierung.


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