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Schweizerische Bundeskanzlei, Sektion Elektronischer Behördenverkehr

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Arbeitsvertrag

Wenn zwei Personen übereinkommen, dass die eine der anderen gegen Lohnzahlung eine gewisse Arbeit erledigt, kommt ein Arbeitsvertrag zustande. Dieser bringt verschiedene Rechte und Pflichten mit sich, u.a. auch die Pflicht, Arbeit zu leisten, Lohn und Sozialleistungen zu zahlen oder Recht auf Ferien.

Inhalt des Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag muss mindestens die Namen der beiden Parteien (Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in), das Datum des Vertragsbeginns, die zu leistende Arbeit und die zu bezahlende Lohnsumme enthalten. Was durch die beiden Parteien im Vertrag nicht festgehalten wird, regeln oft andere Gesetze oder Reglemente, namentlich das Schweizerische Obligationenrecht und die Gesamtarbeitsverträge
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Ferien

Angestellte haben ein Anrecht auf vier Wochen Ferien pro Jahr (wer unter 20-jährig ist, hat Anrecht auf fünf Wochen Ferien). Der Arbeitsvertrag oder der Gesamtarbeitsvertrag kann mehr, aber nicht weniger Wochen Ferien vorsehen. Die Ferien dienen der Erholung und dürfen nicht etwa mit einer Entschädigung abgegolten werden. Falls der Vertrag nur für eine kurze Zeitspanne gilt oder die Arbeit unregelmässig geleistet wird, ist es möglich, sich den Ferienanteil am Ende jedes Monats mit dem Gehalt auszahlen zu lassen. In diesem Fall ist es allerdings unabdingbar, dass der Betrag im genauen Verhältnis zu den Ferien steht und er auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen wird.

Lohn

Im Schweizer Recht wird kein Minimallohn definiert. Die Höhe des Lohnes wird bei der Anstellung vielmehr zwischen den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden vereinbart.
Im Falle von unverschuldeten Verhinderungen an der Arbeitsleistung wie Krankheit, Unfall, Militärdienst usw., schreibt jedoch das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiter bezahlen muss. Wie lange dies geschieht, hängt von der Dauer des Arbeitsvertrages ab; die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung besteht allerdings erst ab einer Vertragsdauer von drei Monaten.
Fehlen sie am Arbeitsplatz, müssen die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer ihre Abwesenheit zu rechtfertigen, beispielsweise mit einem Arztzeugnis. Die Internetseite des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt detaillierte Informationen zur Verfügung.

Gesamt- und Normalarbeitsverträge

Die Rechte und Pflichten vieler Arbeitnehmenden werden - neben Einzelarbeitsvertrag und Obligationenrecht - durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt. Gesamtarbeitsverträge gelten für eine Branche oder einen Betrieb und werden zwischen den Gewerkschaften einerseits und einem Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband andererseits ausgehandelt. Der GAV beinhaltet Bestimmungen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung des Einzelarbeitsvertrages sowie Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich. Für gewisse Berufsgruppen, die in der Regel gewerkschaftlich schwach und nicht im Rahmen eines GAV organisiert sind, erlassen die Behörden so genannte Normalarbeitsverträge.
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