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Ergänzungsleistungen (EL)
Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken.Auf EL haben Personen mit einer AHV- oder IV-Rente bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz einen Rechtsanspruch, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden EL auch ohne eine Grundleistung der AHV/IV ausgerichtet. Ausländerinnen und Ausländer haben erst Anspruch auf EL, wenn sie seit mindestens fünf (Flüchtlinge, Staatenlose, Staatsvertragsausländer in gewissen Fällen) oder zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz wohnhaft sind. Bürgerinnen und Bürger eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates müssen in der Regel keine Karenzfrist erfüllen.
Die EL werden durch den Kanton festgesetzt und ausgerichtet. Bis auf die Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf sind für die EL die kantonalen Ausgleichskassen zuständig.
Auf der Internetseite der AHV-IV Institutionen (www.ahv.ch) finden Sie weiterführende Informationen zu den EL.
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