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Schweizerische Bundeskanzlei, Sektion Elektronischer Behördenverkehr

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Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel-Leistungen

Nebst Alters- und Invalidenrenten sowie Ergänzungsleistungen bestehen weitere Leistungen der AHV/IV.

Hilflosenentschädigungen der IV

Als hilflos gelten versicherte Personen, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Essen, Körperpflege usw.) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfen.

Als hilflos gelten auch volljährige Versicherte, die zu Hause leben und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Das heisst, sie sind aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung
  • nicht in der Lage, ohne die Begleitung einer Drittperson selbständig zu wohnen;
  • für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen, oder
  • ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Nur Bezügerinnen und Bezüger von mindestens einer Viertelsrente haben Anspruch auf diese Art von Hilflosenentschädigung.

Vor dem 18. Lebensjahr können hilflose Minderjährige ebenfalls eine Hilflosenentschädigung erhalten. Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als 12 Monaten eine Hilflosigkeit besteht. Für Minderjährige, die ein zeitliches Mindestmass an intensiver Betreuung brauchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet. Dieser Zuschlag entfällt bei einem Aufenthalt in einem Heim

Die IV unterscheidet drei Stufen der Hilflosigkeit: leicht, mittel und schwer. Die Entschädigung ist unterschiedlich hoch, je nachdem ob die Versicherten im Heim oder im eigenen Zuhause wohnen. Die Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, beträgt die Hälfte der Ansätze für Versicherte zu Hause.

Hilflosenentschädigungen der AHV

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Aufstehen, Ankleiden, Toilette, Essen etc. dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen unter der Voraussetzung, dass
  • sie in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind,
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt also nicht vom Einkommen ab, sondern vom Grad der Hilflosigkeit. Die Internetseite der AHV-IV Institution gibt weiterführende Informationen.

Hilfsmittel der IV

Behinderte Versicherte haben einerseits Anspruch auf Hilfsmittel, die sie benötigen, um weiter erwerbstätig oder in ihrem angestammten Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig bleiben zu können. Anderseits haben sie auch Anspruch auf Hilfsmittel, die sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen.

Hilfsmittel-Leistungen der AHV

Im Alter können sich Behinderungen einstellen, die durch Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen, Prothesen, Rollstühle etc. erleichtert oder überwunden werden können. Die AHV leistet Kostenbeiträge für eine Reihe solcher Hilfsmittel an Altersrentnerinnen und -rentner, die in der Schweiz wohnen. Die Finanzierung der Beiträge an die Hilfsmittel erfolgt durch die Ausgleichskassen.


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