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Einbürgerung: Informationen
Das Schweizer Bürgerrecht kann im ordentlichen Verfahren oder durch die erleichterte Einbürgerung erworben werden.Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Man kann sich bei der Gemeinde und im Kanton um das Schweizer Bürgerrecht bewerben. Diese haben eigene Voraussetzungen für die Einbürgerung, welche zusätzlich zu denjenigen des Bundes (vgl. unten) erfüllt sein müssen. Daneben braucht es noch eine Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung in der Gemeinde und im Kanton.
Wenn Sie die Einbürgerungsbewilligung erhalten wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
• 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz verbrachte Jahre werden doppelt gerechnet);
• Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse;
• Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen;
• Beachten der schweizerischen Rechtsordnung;
• die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
• 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz verbrachte Jahre werden doppelt gerechnet);
• Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse;
• Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen;
• Beachten der schweizerischen Rechtsordnung;
• die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern (erleichterte Einbürgerung nach insgesamt fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz und nach dreijähriger Ehedauer) sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, die das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen. Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht. Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund allein für den Entscheid zuständig. Der betreffende Kanton wird vorher angehört und hat, wie auch die Gemeinde, ein Beschwerderecht. Zuständig für die erleichterte Einbürgerung ist das Bundesamt für Migration (BFM).
Wie bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid zuständig; Kanton und Gemeinde haben ein Beschwerderecht. Eine generelle Voraussetzung für die Wiedereinbürgerung ist die Verbundenheit mit der Schweiz. Die Wiedereinbürgerung steht Personen offen, die das Schweizer Bürgerrecht verloren haben (z.B. durch Heirat oder Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht).
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